Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
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Artikel 12 - Konnektivität von ARM

Artikel 12

Konnektivität von ARM

(1)  Ein ARM muss über Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten verfügen, um die technischen Spezifikationen für die Vorlage von Geschäftsmeldungen einzuhalten, die von der zuständigen Behörde im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat und von sonstigen Behörden, denen der ARM Geschäftsmeldungen zuschickt, vorgegeben wurden.

(2)  Ein ARM wendet angemessene Richtlinien, Systeme und technische Fähigkeiten an, um von Kunden Geschäftsmeldungen zu empfangen und die Informationen an die Kunden zurückzuschicken. Der ARM stellt dem Kunden eine Kopie der Geschäftsmeldung zur Verfügung, welche der ARM den zuständigen Behörden im Auftrag des Kunden vorgelegt hat.