Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
Änderungen
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Artikel 13 - Andere von CTP erbrachte Dienstleistungen

Artikel 13

Andere von CTP erbrachte Dienstleistungen

(1)  Ein CTP kann die folgenden zusätzlichen Dienstleistungen erbringen:

a) die Bereitstellung von Vorhandelstransparenzdaten,

b) die Bereitstellung von Daten aus der Vergangenheit,

c) die Bereitstellung von Referenzdaten,

d) die Erbringung von Forschungsdienstleistungen,

e) die Verarbeitung, Verteilung und das Marketing von Daten und Statistiken zu Finanzinstrumenten, Handelsplätzen und sonstigen marktbezogenen Daten, und

f) der Entwurf, die Verwaltung, Pflege und das Marketing von Software, Hardware oder Netzwerken in Zusammenhang mit der Daten- und Informationsübertragung.

(2)  Neben den in Absatz 1 aufgeführten Dienstleistungen kann ein CTP weitere Dienstleistungen erbringen, durch welche die Effizienz auf dem Markt erhöht wird, sofern diese Dienstleistungen keine Risiken für die Qualität der konsolidierten Datenticker oder die Unabhängigkeit eines CTP bergen, die nicht in angemessener Weise verhindert oder abgeschwächt werden können.