Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
Änderungen
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Artikel 2 - Informationen zur Organisation

Artikel 2

Informationen zur Organisation

(1)  Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, fügt seinem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU einen Geschäftsplan mit den folgenden Informationen bei:

a) Informationen zur organisatorischen Struktur des Antragstellers, einschließlich eines Organigramms und einer Beschreibung der personellen, technischen und rechtlichen Ressourcen für seine Geschäftstätigkeiten;

b) Informationen zu den Compliance-Grundsätzen und -Verfahren des Datenbereitstellungsdienstes, einschließlich:

i) des Namens der für die Genehmigung und Umsetzung dieser Strategien verantwortlichen Person oder Personen;

ii) der Vorkehrungen für die Überwachung und Umsetzung der Compliance-Grundsätze und -Verfahren;

iii) der Maßnahmen, die im Falle eines Verstoßes, der zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnte, zu ergreifen sind;

iv) einer Beschreibung des Verfahrens für die Meldung von Verstößen, die zur Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erstzulassung führen könnten, an die zuständige Behörde;

c) eine Liste sämtlicher ausgelagerter Aufgaben und Ressourcen, die für die Überwachung der ausgelagerten Aufgaben zugewiesen werden.

(2)  Ein Datenbereitstellungsdienst, der andere Dienstleistungen als Datenbereitstellungsdienstleistungen anbietet, beschreibt diese Dienstleistungen in einem Organigramm.