Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
Änderungen
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Artikel 3 - Unternehmensführung und -kontrolle

Artikel 3

Unternehmensführung und -kontrolle

(1)  Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, fügt seinem Antrag auf Zulassung Informationen zu den internen Strategien zur Unternehmensführung und -kontrolle sowie zu den Verfahren bei, die sein Leitungsorgan, seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls seine Ausschüsse betreffen.

(2)  Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen umfassen:

a) eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Bestellung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans;

b) eine Beschreibung der Berichtslinien und der Häufigkeit der Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan;

c) eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für den Zugang zu Unterlagen für Mitglieder des Leitungsorgans.