Artikel 3
Unternehmensführung und -kontrolle
(1) Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, fügt seinem Antrag auf Zulassung Informationen zu den internen Strategien zur Unternehmensführung und -kontrolle sowie zu den Verfahren bei, die sein Leitungsorgan, seine Geschäftsleitung und gegebenenfalls seine Ausschüsse betreffen.
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Informationen umfassen:
a) eine Beschreibung der Verfahren für die Auswahl, Bestellung, Leistungsbewertung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Leitungsorgans;
b) eine Beschreibung der Berichtslinien und der Häufigkeit der Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Leitungsorgan;
c) eine Beschreibung der Strategien und Verfahren für den Zugang zu Unterlagen für Mitglieder des Leitungsorgans.