Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
Änderungen
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Artikel 1 - Informationen an zuständige Behörden

Artikel 1

Informationen an zuständige Behörden

(1)  Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, legt der zuständigen Behörde die in den Artikeln 2, 3 und 4 aufgeführten Informationen sowie Informationen im Hinblick auf sämtliche organisatorischen Anforderungen gemäß Kapitel II und Kapitel III vor.

(2)  Ein Datenbereitstellungsdienst unterrichtet die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich, wenn sich die bei der Zulassung und danach übermittelten Informationen maßgeblich ändern.