Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 89 - Transparenzpflicht (Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 89

Transparenzpflicht

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  
APA und CTP müssen den Preis sowie andere Bestimmungen und Bedingungen für die Bereitstellung der Marktdaten der Öffentlichkeit so offenlegen und leicht zugänglich machen, dass sich einfach auf sie zugreifen lässt.
(2)  

Die Offenlegung umfasst Folgendes:

a) 

aktuelle Preislisten mit folgenden Angaben:

i) 

Gebühren pro Anzeigenutzer;

ii) 

anzeigeunabhängige Gebühren;

iii) 

Rabattpolitik;

iv) 

Gebühren im Zusammenhang mit Lizenzbedingungen;

v) 

Gebühren für Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

vi) 

Gebühren für andere Teilgruppen von Informationen, einschließlich der gemäß den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlichen Informationen;

vii) 

andere Vertragsbestimmungen und -bedingungen;

b) 

vorherige Offenlegung mit einer mindestens 90-tägigen Vorankündigung künftiger Preisänderungen;

c) 

Informationen über den Inhalt der Marktdaten, einschließlich folgender Angaben:

i) 

Anzahl der betreffenden Finanzinstrumente;

ii) 

Gesamtumsatz der betreffenden Finanzinstrumente;

iii) 

Verhältnis zwischen Vor- und Nachhandelsmarktdaten;

iv) 

Informationen zu allen Daten, die zusätzlich zu den Marktdaten bereitgestellt werden;

v) 

Datum der letzten Anpassung der Lizenzgebühren für bereitgestellte Marktdaten;

d) 

durch die Bereitstellung der Marktdaten erzielten Einnahmen und Anteil dieser Einnahmen im Vergleich zu den Gesamteinnahmen des APA bzw. CTP;

e) 

Angaben darüber, wie der Preis zwischen der Erarbeitung und der Verbreitung der Marktdaten sowie anderer von APA und CTP erbrachter Dienstleistungen festgesetzt wurde, was auch die angewandten Kostenrechnungsmethoden sowie Informationen zu den konkreten Grundsätzen mit einschließt, nach denen direkte und variable gemeinsame Kosten aufgeteilt und feste gemeinsame Kosten umgelegt werden.