Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 88 - Entbündelung und Disaggregation von Marktdaten (Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 88

Entbündelung und Disaggregation von Marktdaten

(Artikel 64 Absatz 1 und Artikel 65 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  
APA und CTP stellen Marktdaten bereit, ohne diese an andere Dienstleistungen zu bündeln.
(2)  
Die Marktdatenpreise werden auf Grundlage der in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen und in den Artikeln der Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission ( 15 ) weiter geregelten Marktdatendisaggregation berechnet.


( 15 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/572 vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (siehe Seite 142 dieses Amtsblatts).