Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 69 - Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung (Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 69

Zusammenlegung und Zuweisung von Geschäften für eigene Rechnung

(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  
Wertpapierfirmen, die mit Kundenaufträgen zusammengelegte Geschäfte für eigene Rechnung tätigen, dürfen bei der Zuweisung der verbundenen Abschlüsse nicht in einer für einen Kunden nachteiligen Weise verfahren.
(2)  
Wenn eine Wertpapierfirma einen Kundenauftrag mit einem Geschäft für eigene Rechnung zusammenlegt und den zusammengelegten Auftrag teilweise ausführt, räumt sie bei der Zuweisung der verbundenen Geschäfte dem Kunden gegenüber der Firma Vorrang ein.

Kann die Wertpapierfirma schlüssig darlegen, dass sie den Auftrag ohne die Zusammenlegung nicht zu derart günstigen Bedingungen oder überhaupt nicht hätte ausführen können, kann sie das Geschäft für eigene Rechnung in Einklang mit ihren in Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c genannten Grundsätzen der Auftragszuweisung anteilsmäßig zuweisen.

(3)  
Die Wertpapierfirmen sehen im Rahmen ihrer Grundsätze der Auftragszuweisung gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c Verfahren vor, die verhindern sollen, dass die Neuzuweisung von Geschäften für eigene Rechnung, die zusammen mit Kundenaufträgen ausgeführt werden, für den Kunden nachteilig ist.