Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 68 - Zusammenlegung und Zuweisung von Aufträgen (Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 68

Zusammenlegung und Zuweisung von Aufträgen

(Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)  

Die Wertpapierfirmen führen einen Kundenauftrag oder ein Geschäft für eigene Rechnung zusammen mit einem anderen Kundenauftrag nur aus, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:

a) 

Es ist unwahrscheinlich, dass die Zusammenlegung der Aufträge und Geschäfte für den Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt wird, insgesamt nachteilig ist;

b) 

jedem Kunden, dessen Auftrag mit anderen zusammengelegt werden soll, wird mitgeteilt, dass eine derartige Zusammenlegung in Bezug auf einen bestimmten Auftrag nachteilig sein kann;

c) 

es werden Grundsätze der Auftragszuweisung festgelegt und wirksam umgesetzt, die die redliche Zuweisung zusammengelegter Aufträge und Geschäfte auch im Hinblick darauf regeln, wie das Volumen und der Preis von Aufträgen die Zuweisung und Teilausführung von Aufträgen bestimmen.

(2)  
Legt eine Wertpapierfirma einen Auftrag mit anderen Kundenaufträgen zusammen und führt sie den zusammengelegten Auftrag teilweise aus, weist sie die verbundenen Geschäfte gemäß ihren Grundsätzen der Auftragszuweisung zu.