Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 28 - Umfang von persönlichen Geschäften (Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 28

Umfang von persönlichen Geschäften

(Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2014/65/EU)

Für die Zwecke der Artikel 29 und 37 bezeichnet „persönliches Geschäft“ ein Geschäft mit einem Finanzinstrument, das von einer relevanten Person oder für eine relevante Person getätigt wird und bei dem mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

a) 

die relevante Person handelt außerhalb ihres Aufgabenbereichs, für den sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zuständig ist;

b) 

das Geschäft erfolgt für Rechnung einer der folgenden Personen:

i) 
ii) 

einer Person, zu der sie eine familiäre Bindung oder enge Verbindungen hat,

iii) 

einer Person, bei der die relevante Person ein direktes oder indirektes wesentliches Interesse am Ausgang des Geschäfts hat, wobei das Interesse nicht in einer Gebühr oder Provision für die Abwicklung des Geschäfts besteht.