Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 02/08/2022
Änderungen
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Artikel 24 - Innenrevision (Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 24

Innenrevision

(Artikel 16 Absatz 5 der Richtlinie 2014/65/EU)

Soweit dies angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Art und des Spektrums der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten angemessen und verhältnismäßig ist, haben Wertpapierfirmen eine von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten der Wertpapierfirma getrennte und unabhängige Innenrevisionsfunktion einzurichten und aufrechtzuerhalten, welche die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

a) 

Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, internen Kontrollmechanismen und Vorkehrungen der Wertpapierfirma zu prüfen und zu bewerten;

b) 

Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Buchstabe a ausgeführten Arbeiten sowie Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;

c) 

Erstellung von Berichten zu Fragen der Innenrevision gemäß Artikel 25 Absatz 2.