DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1118 DER KOMMISSION
vom 26. März 2021
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Abschätzung der Anforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe, sofern die Abwicklungsgruppe nicht selbst den Anforderungen nach jener Richtlinie unterliegt
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 45c Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach Artikel 128 Unterabsatz 1 Nummer 6 jener Richtlinie gehen als Parameter in die Berechnung der Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungsbeträge nach Artikel 45c Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU ein. Diese Anforderungen sind von den Abwicklungsbehörden zur Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 jener Richtlinie heranzuziehen. |
(2) |
Gemäß Artikel 45e Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU müssen Abwicklungseinheiten die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe erfüllen. Eine Abwicklungsgruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83b der Richtlinie 2014/59/EU ist unter Umständen nicht immer identisch mit einer Gruppe im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 26 dieser Richtlinie, insbesondere wenn eine solche Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht. Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene. Für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe gelten diese Anforderungen möglicherweise jedoch nicht, da die Abwicklungsgruppe unter Umständen nicht die gesamte Gruppe umfasst. Deshalb muss festgelegt werden, nach welcher Methode die genannten Anforderungen in diesem Fall zu schätzen sind. |
(3) |
Der Umstand, dass der Gesamtrisikobetrag einer Abwicklungsgruppe beinahe dem gesamten Risikobetrag einer Gruppe entspricht, ist ein Indiz dafür, dass sich die Risiken oder Risikoelemente dieser Abwicklungsgruppe nicht wesentlich von denen der Gruppe unterscheiden. In diesem Fall sollte die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung heranziehen, wenn sie die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festlegt. |
(4) |
Gleichermaßen ist der Umstand, dass der Gesamtrisikobetrag einer Abwicklungsgruppe beinahe zur Gänze einem Unternehmen der betreffenden Abwicklungsgruppe zugeschrieben werden kann, ein Indiz dafür, dass sich die Risiken oder Risikoelemente dieser Abwicklungsgruppe nicht wesentlich von denen der Gruppe unterscheiden. Weicht der Gesamtrisikobetrag der Abwicklungsgruppe nicht wesentlich von dem des größten Unternehmens der betreffenden Abwicklungsgruppe ab, sollte die Abwicklungsbehörde die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für dieses größte Unternehmen gilt, als Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung heranziehen, wenn sie die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe festlegt. |
(5) |
Ist eine Abwicklungsgruppe komplexer und können ihre Besonderheiten nicht vollständig erfasst werden, indem die zusätzliche Eigenmittelanforderung widergespiegelt wird, die entweder für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene oder für das größte Unternehmen der Abwicklungsgruppe gilt, sollten die Abwicklungsbehörden unterschiedliche Schätzungen für die zusätzliche Eigenmittelanforderung der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe heranziehen. Ist die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, höher als die zusätzliche Eigenmittelanforderung für jedes Unternehmen der Abwicklungsgruppe, sollte die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, als Grundlage für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe dienen. In diesem Fall sollten die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen versuchen, diese Schätzung so anzupassen, dass sie die spezifischen Risiken der Abwicklungsgruppe im Vergleich zu den Risiken des Unionsmutterinstituts auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene widerspiegelt. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass einige Risiken der Abwicklungsgruppe in anderen Unternehmen der Gruppe, die nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, möglicherweise nicht vorhanden sind oder dass einige Risiken, die in diesen Unternehmen der Gruppe bestehen, in der Abwicklungsgruppe selbst nicht vorhanden sind. |
(6) |
Der Umstand, dass eine oder mehrere Einzelanforderungen innerhalb der Abwicklungsgruppe höher sind als die zusätzliche Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene gilt, deutet auf idiosynkratische Risiken oder Risikoelemente innerhalb der Abwicklungsgruppe hin. Diese idiosynkratischen Risiken oder Risikoelemente können bei einer gruppenweiten Betrachtung auf konsolidierter Ebene von geringerer Bedeutung sein, beispielsweise weil sie durch gegenläufige Risikofaktoren außerhalb der Abwicklungsgruppe ausgeglichen werden können. Zur Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe sollte die Abwicklungsbehörde daher immer dann, wenn dieser Umstand eintritt, einen Vergleich der Schätzung auf der Grundlage von Anpassungen der zusätzlichen Eigenmittelanforderung, die für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Ebene gilt, mit der Schätzung auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen aller Unternehmen der Abwicklungsgruppe vornehmen. Die Abwicklungsbehörde sollte die Schätzung, die die höhere Anforderung ergibt, als Parameter für die Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe verwenden. |
(7) |
Zur Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe bei komplexeren Gruppen sollten die Abwicklungsbehörden nach Möglichkeit auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen die zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene anpassen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Risiken oder Risikoelemente, die von dieser zusätzlichen Eigenmittelanforderung abgedeckt werden, für die betreffende Abwicklungsgruppe, etwa aufgrund ihrer Art oder geografischen Lage, nicht relevant sind. Ferner sollten die Abwicklungsbehörden nach Möglichkeit auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen Anpassungen an dieser Anforderung vornehmen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass einige Risiken oder Risikoelemente der Abwicklungsgruppe in dieser Anforderung nicht vollständig berücksichtigt oder innerhalb der Anforderung saldiert werden, aber dennoch für die Abwicklungsgruppe relevant sind. Alle Anpassungen sollten auf Informationen beruhen, die von den jeweils zuständigen Behörden bereitgestellt werden, sofern diese verfügbar sind, da diese Behörden für die Schätzung der laufenden Risiken verantwortlich sind, denen die Unternehmen einer Gruppe ausgesetzt sind. Sind solche Anpassungen nicht möglich, sollte die Abwicklungsbehörde die nicht angepasste zusätzliche Eigenmittelanforderung für das Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe heranziehen. |
(8) |
Die Kapitalerhaltungspufferquote variiert nicht zwischen den Instituten. Diese Quote sollte daher als Schätzung des Kapitalerhaltungspuffers der Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe herangezogen werden. |
(9) |
Um die geplante Struktur der Gruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie widerzuspiegeln, sollten die Pufferanforderungen zur Bewältigung von Systemrisiken, d. h. der Puffer für global systemrelevante Institute, der Puffer für andere systemrelevante Institute und der Systemrisikopuffer, standardmäßig als identisch mit den Anforderungen angesehen werden, die für das Unternehmen festgelegt wurden, das der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten steht. |
(10) |
Gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Richtlinie 2014/59/EU entspricht der Rekapitalisierungsbetrag dem Betrag, der es der aus der Abwicklung hervorgehenden Abwicklungsgruppe ermöglicht, unter anderem die zusätzliche Eigenmittelanforderung auf konsolidierter Ebene der Abwicklungsgruppe nach Durchführung der bevorzugten Abwicklungsstrategie wieder zu erfüllen. Gemäß Artikel 45c Absatz 3 Unterabsatz 7 der Richtlinie 2014/59/EU muss der Betrag, der notwendig ist, um sicherzustellen, dass die Abwicklungseinheit nach der Abwicklung für einen angemessenen Zeitraum in der Lage ist, ausreichendes Marktvertrauen aufrechtzuerhalten, der kombinierten Kapitalpufferanforderung entsprechen, die nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente gelten würde, abzüglich des antizyklischen Kapitalpuffers. Der Rekapitalisierungsbetrag, einschließlich des Betrags, der zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens notwendig ist, ist Teil der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten und kann gemäß Artikel 45c Absätze 3 und 7 der Richtlinie 2014/59/EU nach unten oder nach oben angepasst werden, um den Änderungen an der Abwicklungsgruppe nach Anwendung der Abwicklungsinstrumente Rechnung zu tragen. Dementsprechend sollten nur die zusätzliche Eigenmittelanforderung und die kombinierte Kapitalpufferanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe geschätzt werden, die zur Kalibrierung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herangezogen werden. Diese Schätzung sollte jedoch unbeschadet etwaiger Anpassungen des Rekapitalisierungsbetrags, einschließlich des Betrags, der zur Aufrechterhaltung des Marktvertrauens notwendig ist, bei der Festlegung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU erfolgen. |
(11) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurde. |
(12) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.
(2) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
(3) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).