Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Anpassungen für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

Artikel 2

Anpassungen für die Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung

(1)   Für die Zwecke von Artikel 1 Absatz 4 und Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a passen die Abwicklungsbehörden auf der Grundlage der von der jeweils zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen ihre Schätzung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe an, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:

a)

Einige der Risiken oder Risikoelemente, für deren Deckung dem Unionsmutterinstitut von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene die zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt wurde, sind in der betroffenen Abwicklungsgruppe nicht vorhanden;

b)

einige Risiken oder Risikoelemente, für deren Deckung dem Unionsmutterinstitut von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene keine zusätzliche Eigenmittelanforderung auferlegt wurde, sind in der betroffenen Abwicklungsgruppe vorhanden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Anpassungen werden nicht vorgenommen, wenn die Abwicklungsbehörde nach Konsultation der zuständigen Behörde und unter Berücksichtigung der von dieser zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen zu dem Schluss gelangt ist, dass in Bezug auf Unternehmen oder Tätigkeiten der Gruppe, die nicht Teil der Abwicklungsgruppe sind, kein erhebliches Risiko besteht.