Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Methode zur Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten

Artikel 3

Methode zur Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung für Abwicklungseinheiten

(1)   Die Schätzung der kombinierten Kapitalpufferanforderung für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe ist gleich der Summe der gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels geschätzten Pufferanforderungen nach Artikel 129 Absatz 1, Artikel 131 Absätze 4 und 5 beziehungsweise Artikel 133 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2)   Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Kapitalerhaltungspufferanforderung im Sinne von Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die Kapitalerhaltungspufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde.

(3)   Ist die Abwicklungseinheit gleichzeitig das Unionsmutterunternehmen, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung der Pufferanforderung für global systemrelevante Institute (G-SRI) im Sinne von Artikel 131 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die G-SRI-Pufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegt wurde.

(4)   Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Pufferanforderung für andere systemrelevante Institute (A-SRI) im Sinne von Artikel 131 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die A-SRI-Pufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Gruppenebene auferlegt wurde. Wurde die A-SRI-Pufferanforderung auch auf einer anderen Konsolidierungsebene als auf Gruppenebene festgelegt, so verwenden die Abwicklungsbehörden als Schätzung dieser Anforderung die A-SRI-Pufferanforderung, die auf derjenigen Konsolidierungsebene festgelegt wurde, die der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten kommt.

(5)   Die Abwicklungsbehörden ziehen als Schätzung der Systemrisikopufferanforderung im Sinne von Artikel 133 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU für die Abwicklungseinheit auf konsolidierter Basis auf Ebene der Abwicklungsgruppe die Systemrisikopufferanforderung heran, die dem Unionsmutterinstitut auf konsolidierter Basis auf Gruppenebene auferlegt wurde. Wurde die Systemrisikopufferanforderung auch auf einer anderen Konsolidierungsebene als auf Gruppenebene festgelegt, so ziehen die Abwicklungsbehörden als Schätzung dieser Anforderung die Systemrisikopufferanforderung heran, die auf derjenigen Konsolidierungsebene festgelegt wurde, die der Abwicklungsgruppe im Hinblick auf den Gesamtrisikobetrag am nächsten kommt.