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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1400 DER KOMMISSION

vom 10. Mai 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestbestandteile eines Reorganisationsplans und des Mindestinhalts der Berichte über die Fortschritte bei der Durchführung eines Reorganisationsplans

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 12 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Bezug auf die Elemente, die ein Reorganisationsplan mindestens enthalten sollte, um genehmigungsfähig zu sein, und in Bezug auf den Mindestinhalt der Berichte, die erstellt werden müssen, wenn Institute oder Unternehmen gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU reorganisiert werden, müssen unbedingt ausführliche Regeln festgelegt werden.

(2)

Die Leitlinien und Mitteilungen, die die Kommission im Zusammenhang mit der Bewertung der Übereinstimmung mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bei der Umstrukturierung von notleidenden Firmen im Finanzsektor im Einklang mit Artikel 107 Absatz 3 AEUV angenommen hat, können — auch wenn keine staatliche Beihilfe gewährt wurde — für die Ausarbeitung des Reorganisationsplans nützlich sein, da sie ebenso wie der Reorganisationsplan auf die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens abstellen.

(3)

Die Reorganisationspläne sollten auf Informationen aufbauen können, die in den Sanierungsplänen und den Abwicklungsplänen enthalten sind, soweit diese zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und unter Berücksichtigung der Anwendung des „Bail-in“-Instruments noch relevant sind.

(4)

Mit der Umstrukturierung des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU und seiner Tätigkeiten nach der Anwendung des Bail-in-Instruments sollten die Ursachen für seinen Ausfall beseitigt werden. Daher sollten die Faktoren, die zur Abwicklung eines Instituts oder eines Unternehmens geführt haben, als Grundlage für die Reorganisationsstrategie dienen. Diese Strategie kann auch die Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen berücksichtigen, die von der zuständigen Behörde bzw. der Abwicklungsbehörde ergriffen und umgesetzt wurden. Die Ursache und das Ausmaß der Schwierigkeiten, mit denen sich diese Institute oder Unternehmen konfrontiert sehen, können veranschaulicht werden, indem Angaben über die Erfüllung der einschlägigen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen vor der Abwicklung gemacht werden.

(5)

Der Ausfall eines Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU mag zwar ganz spezifische Gründe haben, doch könnte ein solches Institut oder Unternehmen weitere Schwachstellen aufweisen, die seinen Ausfall zwar nicht ausgelöst haben, aber seine langfristige Existenzfähigkeit gefährden. Die Reorganisation sollte alle Schwachstellen beseitigen. Eine erfolgreiche Reorganisationsstrategie sollte sich an einer umfassenden Analyse orientieren, die sowohl das betroffene Institut oder Unternehmen mit seinen Stärken und Schwächen beleuchtet als auch die relevanten Märkte, auf denen das Institut oder Unternehmen tätig ist, und die Risiken und Chancen, die damit einhergehen. Damit ein Reorganisationsplan von der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde als glaubwürdig betrachtet wird, sollten zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts vorsichtige Annahmen zugrunde gelegt werden.

(6)

Die langfristige Existenzfähigkeit des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU nach einer Abwicklung ist wiederhergestellt, wenn das Institut oder Unternehmen spätestens am Ende der Reorganisation in der Lage ist, die Angemessenheit seines internen Kapitals zu beurteilen und alle einschlägigen Aufsichtsanforderungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen vorausschauend zu erfüllen, und ein Geschäftsmodell aufweist, das auch langfristig tragfähig ist.

(7)

Der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde sollten ausreichend detaillierte Informationen zur Bewertung des Reorganisationsplans und zur Überwachung seiner Umsetzung zur Verfügung gestellt werden. Solche Informationen sollten unter Berücksichtigung ihrer Relevanz für die Struktur des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU, ihrer Relevanz für die Reorganisation sowie ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere im Falle einer Systemkrise, eingefordert werden.

(8)

Schwankungen sind integraler Bestandteil des Konjunkturzyklus. Jeder Geschäftsplan sollte daher einer Analyse im Hinblick auf alternative Szenarien unterzogen werden, und die wichtigsten zugrunde liegenden Annahmen sollten entsprechend geändert werden. Obwohl die langfristige Existenzfähigkeit in jedem Szenario wiederhergestellt werden sollte, wäre die Entwicklung umfassender alternativer Reorganisationsstrategien mit unverhältnismäßigen Kosten für das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU verbunden; grundsätzlich sollten alternative Szenarien auch weniger wahrscheinlich eintreten als das Basisszenario.

(9)

Der Reorganisationsplan sollte es der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde ermöglichen, seine Wirkung in Bezug auf die Erreichung der Abwicklungsziele und insbesondere auf die Gewährleistung der Kontinuität kritischer Funktionen und die Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen auf das Finanzsystem zu bewerten.

(10)

Die Umsetzung des Reorganisationsplans sollte so häufig und gründlich überwacht werden, dass Abweichungen oder andere Schwierigkeiten frühzeitig erkannt werden können. Die vierteljährliche Daten- und Leistungsberichterstattung ist eine verbreitete Methode im Finanzsektor, die eine Früherkennung erlaubt. Der Reorganisationsplan sollte auch Anpassungen an den ursprünglich darin vorgesehenen Zwischenzielen und Maßnahmen erlauben, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

(11)

Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vorgelegt wurde.

(12)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).