Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 3 - Finanzergebnis — rechtliche Anforderungen

Artikel 3

Finanzergebnis — rechtliche Anforderungen

1.   Der Reorganisationsplan enthält das projizierte Finanzergebnis des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU während des Reorganisationszeitraums und legt dar, wie die langfristige Existenzfähigkeit wiederhergestellt werden soll. Der Plan enthält insbesondere folgende Angaben:

a)

die Kosten und die Auswirkungen der Reorganisation auf die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanz des Instituts oder Unternehmens;

b)

eine Beschreibung des Finanzierungsbedarfs während des Reorganisationszeitraums und der potenziellen Finanzierungsquellen;

c)

eine Erläuterung, wie das Institut oder Unternehmen tätig sein wird und dabei bis zum Ende der Reorganisation alle Kosten, einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten, decken und eine angemessene Rendite erzielen wird;

d)

eine Bilanz für die Situation nach der Abwicklung, aus der die neue Fremd- und Eigenkapitalstruktur hervorgeht und die Abschreibung von Vermögenswerten ersichtlich ist, die auf der Grundlage einer Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU oder einer endgültigen Ex-post-Bewertung gemäß Artikel 36 Absatz 10 dieser Richtlinie vorgenommen wird;

e)

eine Projektion der wichtigsten Finanzkennzahlen auf Gruppen-, Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene, insbesondere in Bezug auf Liquidität, Schuldendienst, Finanzierungsprofil, Rentabilität und Effizienz.

2.   Im Reorganisationsplan sind die Maßnahmen festgelegt, die das Institut oder Unternehmen ergreifen wird, um sicherzustellen, dass es so schnell wie möglich und spätestens am Ende des Reorganisationszeitraums in der Lage sein wird, die geltenden Aufsichtsanforderungen und sonstigen rechtlichen Anforderungen, einschließlich der Mindestanforderungen an Eigenmittel und abschreibungsfähige Verbindlichkeiten nach Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, dauerhaft zu erfüllen.