Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Strategie und Maßnahmen

Artikel 2

Strategie und Maßnahmen

1.   Der Reorganisationsplan umfasst Folgendes:

a)

eine chronologisch aufgebaute und mit Finanzdaten unterlegte Übersicht über die Faktoren, die zu den Schwierigkeiten des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU beigetragen haben, und über die maßgeblichen Leistungsindikatoren, die sich in der Zeit vor der Abwicklung verschlechtert haben, unter Angabe der Gründe für diese Verschlechterung;

b)

eine kurze Beschreibung der Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen, sofern die zuständige Behörde, die Abwicklungsbehörde oder das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU solche Maßnahmen vor der Vorlage des Reorganisationsplans angewandt hat;

c)

eine Beschreibung der Reorganisationsstrategie und der während des Reorganisationszeitraums zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens geplanten Maßnahmen, einschließlich einer Beschreibung

i)

des reorganisierten Geschäftsmodells;

ii)

der Maßnahmen zur Umsetzung der Reorganisationsstrategie auf Gruppen-, Unternehmens- und Geschäftsbereichsebene;

iii)

der angestrebten Dauer des Reorganisationszeitraums und wichtiger Zwischenziele;

iv)

der Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde;

v)

der Strategie zur Einbeziehung wichtiger externer Akteure wie Gewerkschaften oder Verbände;

vi)

der Strategie für die interne und externe Kommunikation bezüglich der Reorganisationsmaßnahmen.

2.   Sollen Teile des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU liquidiert oder veräußert werden, ist in der Reorganisationsstrategie nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels Folgendes zu präzisieren:

a)

das betreffende Unternehmen oder der betreffende Geschäftsbereich, die Methode für die Liquidation oder Veräußerung sowie die zugrunde liegenden Annahmen und die gegebenenfalls zu erwartenden Verluste;

b)

der voraussichtliche Zeitrahmen;

c)

etwaige vom übrig bleibenden Institut oder Unternehmen zu leistende oder zu erhaltende Finanzmittel oder Dienstleistungen.

3.   Erlöse aus der im Reorganisationsplan vorgesehenen Veräußerung von Vermögenswerten, Unternehmen oder Geschäftsbereichen werden unter Beachtung des Vorsichtsprinzips entweder auf der Grundlage einer zuverlässigen Benchmark oder Bewertung, wie ein Sachverständigengutachten oder eine Marktsondierung, oder auf der Grundlage des Werts gleichartiger Geschäftsbereiche oder Unternehmen berechnet. Bei der Berechnung ist die Verlustwahrscheinlichkeit zu berücksichtigen.

4.   Für die Teile des Instituts oder Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU, die nicht liquidiert oder veräußert werden, ist im Reorganisationsplan festzulegen, in welcher Weise Schwachstellen in ihrer Betriebsführung oder ihren Leistungen, die sich auf ihre langfristige Existenzfähigkeit auswirken könnten, behoben werden können, selbst wenn diese Schwachstellen nicht unmittelbar mit dem Ausfall des Instituts oder Unternehmens in Zusammenhang stehen.

5.   Die im Reorganisationsplan vorgesehenen Maßnahmen tragen unter Berücksichtigung des für das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU maßgeblichen Konjunktur- und Marktumfelds den Stärken und Schwächen des Instituts oder Unternehmens und seinem reorganisierten Geschäftsmodell Rechnung.

6.   Die Reorganisationsstrategie kann Maßnahmen umfassen, die bereits im Sanierungsplan oder im Abwicklungsplan vorgesehen waren, sofern das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der Richtlinie 2014/59/EU Zugang zum Abwicklungsplan hat und diese Maßnahmen nach der Abwicklung weiterhin Anwendung finden. Diese Möglichkeit verpflichtet die Abwicklungsbehörde nicht dazu, den Abwicklungsplan dem Leitungsorgan beziehungsweise der oder den nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellten Person(en) zugänglich zu machen.