Artikel 5
Durchführung und Anpassungen
1. Der Reorganisationsplan umfasst spezifische, angemessene und mindestens vierteljährliche Zwischenziele und Leistungsindikatoren. Diese Zwischenziele und Leistungsindikatoren können nach dem in Absatz 2 festgelegten Verfahren angepasst werden.
2. Der Reorganisationsplan sieht für das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen die Möglichkeit vor, die Reorganisationsstrategie oder einzelne Maßnahmen anzupassen, wenn davon auszugehen ist, dass deren Durchführung nicht mehr zur Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens beiträgt. Derartige Anpassungen sind der Abwicklungsbehörde und der zuständigen Behörde im Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans nach Artikel 6 mitzuteilen. In dringenden Fällen können diese Anpassungen auch mittels gesonderter Berichte gemeldet werden.
3. Das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person bzw. bestellten Personen dürfen die Durchführung des Reorganisationsplans erst nach Genehmigung der Anpassungen nach dem in Artikel 52 Absätze 7, 8 und 9 der Richtlinie 2014/59/EU beschriebenen Verfahren ändern.