Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 6 - Fortschrittsbericht

Artikel 6

Fortschrittsbericht

1.   Der Fortschrittsbericht ist der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU vorzulegen und enthält eine Prüfung und Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans mit mindestens folgenden Elementen:

a)

erreichte Zwischenziele und durchgeführte Maßnahmen sowie deren Auswirkungen im Vergleich zu den im Reorganisationsplan vorgesehenen Auswirkungen;

b)

Ergebnis des Instituts oder Unternehmens sowie, zu Vergleichszwecken, die im Reorganisationsplan und in früheren Fortschrittsberichten prognostizierten Werte;

c)

Gründe für nicht erreichte Zwischenziele oder Leistungsindikatoren sowie Vorschläge zur Behebung der Verzögerungen oder Mängel;

d)

bei der Durchführung des Reorganisationsplans aufgetretene Probleme, die die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU infrage stellen könnten;

e)

anstehende Maßnahmen und Zwischenziele sowie eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit ihrer Erfüllung;

f)

aktualisierte Projektionen zum Finanzergebnis;

g)

sofern erforderlich und begründet, Vorschläge zur Anpassung einzelner Maßnahmen, Zwischenziele oder Leistungsindikatoren nach Artikel 5 Absatz 2.

2.   Die Abwicklungsbehörden können das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person oder bestellten Personen jederzeit auffordern, Informationen zur Durchführung des Reorganisationsplans vorzulegen.