Artikel 6
Fortschrittsbericht
1. Der Fortschrittsbericht ist der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 52 Absatz 10 der Richtlinie 2014/59/EU vorzulegen und enthält eine Prüfung und Bewertung der Fortschritte bei der Durchführung des Reorganisationsplans mit mindestens folgenden Elementen:
a) |
erreichte Zwischenziele und durchgeführte Maßnahmen sowie deren Auswirkungen im Vergleich zu den im Reorganisationsplan vorgesehenen Auswirkungen; |
b) |
Ergebnis des Instituts oder Unternehmens sowie, zu Vergleichszwecken, die im Reorganisationsplan und in früheren Fortschrittsberichten prognostizierten Werte; |
c) |
Gründe für nicht erreichte Zwischenziele oder Leistungsindikatoren sowie Vorschläge zur Behebung der Verzögerungen oder Mängel; |
d) |
bei der Durchführung des Reorganisationsplans aufgetretene Probleme, die die Wiederherstellung der langfristigen Existenzfähigkeit des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Richtlinie 2014/59/EU infrage stellen könnten; |
e) |
anstehende Maßnahmen und Zwischenziele sowie eine Aussage zur Wahrscheinlichkeit ihrer Erfüllung; |
f) |
aktualisierte Projektionen zum Finanzergebnis; |
g) |
sofern erforderlich und begründet, Vorschläge zur Anpassung einzelner Maßnahmen, Zwischenziele oder Leistungsindikatoren nach Artikel 5 Absatz 2. |
2. Die Abwicklungsbehörden können das Leitungsorgan oder die nach Artikel 72 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU bestellte Person oder bestellten Personen jederzeit auffordern, Informationen zur Durchführung des Reorganisationsplans vorzulegen.