Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 4 - Berichtszeiträume und Einreichungsfristen

Artikel 4

Berichtszeiträume und Einreichungsfristen

(1)   Der erste Berichtszeitraum in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 beginnt am 1. Januar 2015 und endet am 30. April 2016. Die Informationen in Bezug auf den ersten Berichtszeitraum sind der EBA bis zum dreißigsten Tag nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu übermitteln.

(2)   Der zweite Berichtszeitraum in Bezug auf die Informationen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 beginnt am 1. Mai 2016 und endet am 30. April 2017. Die Informationen in Bezug auf den zweiten Berichtszeitraum sind der EBA bis zum 1. Juni 2017 zu übermitteln.