Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 3 - Von den Abwicklungsbehörden zu übermittelnde Informationen

Artikel 3

Von den Abwicklungsbehörden zu übermittelnde Informationen

(1)   Für jeden Berichtszeitraum nach Artikel 4 dieser Verordnung übermitteln die Abwicklungsbehörden der EBA die folgenden Informationen in Bezug auf die Anwendung vereinfachter Anforderungen im Zusammenhang mit den Inhalten und Einzelheiten von Abwicklungsplänen, dem Datum, bis zu dem die ersten Abwicklungspläne zu erstellen sind, und der Häufigkeit der Aktualisierung der Abwicklungspläne:

a)

die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Kreditinstitute sowie die Anzahl und die gesamten Vermögenswerte der Wertpapierfirmen, auf die gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU zum Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung vereinfachte Anforderungen angewandt wurden, im Vergleich zur Anzahl und zu den gesamten Vermögenswerten aller Kreditinstitute bzw. Wertpapierfirmen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;

b)

die Anzahl der Kreditinstitute und die Anzahl der Wertpapierfirmen, denen gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde;

c)

für jedes Institut oder jede Institutskategorie, auf das bzw. die vereinfachte Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU angewandt wurden und weiterhin anwendbar sind, zum Ende jedes Berichtszeitraums:

i)

die Kennungsnummer des Rechtsträgers, oder wenn diese nicht verfügbar ist, den Namen des Instituts oder der Institute, die in diese Kategorie fallen;

ii)

wenn sich der Bericht auf eine „Institutskategorie“ bezieht, eine Beschreibung der Grundlage zur Festlegung dieser Institutskategorie gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnung;

iii)

quantitative Informationen im Zusammenhang mit der Anwendung der Kriterien im Hinblick auf die Größe, Verflechtungen und den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU;

iv)

gegebenenfalls eine Zusammenfassung der in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren, die im Zusammenhang mit jedem der genannten Kriterien angewandt werden;

v)

eine Beschreibung der vereinfachten Anforderungen im Vergleich zu den vollständigen Anforderungen;

d)

für jedes Institut oder jede Institutskategorie, für das bzw. die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Richtlinie 2014/59/EU eine Ausnahme gewährt wurde, eine Beschreibung der Grundlage, auf der die Ausnahme gewährt wurde, unter Beachtung der unter Artikel 4 Absatz 8 Buchstaben a und b der Richtlinie 2014/59/EU festgelegten Kriterien.

(2)   Für die Zwecke der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 1 füllen die Abwicklungsbehörden jede der Berichtsvorlagen in Anhang I aus. Wenn eine Abwicklungsbehörde bei bestimmten der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien eine Gewichtung vorgenommen hat, sodass diese bei der Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, besonders ausschlaggebend waren, nennt und beschreibt die Abwicklungsbehörde in ihrem Bericht die bei diesen Kriterien vorgenommene Gewichtung. Wenn die Abwicklungsbehörde keine Gewichtung in Bezug auf bestimmte der unter Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Kriterien vorgenommen hat, teilt die Abwicklungsbehörde in ihrem Bericht die relative Bedeutung der Kriterien für die Feststellung, ob auf ein Institut oder eine Institutskategorie vereinfachte Anforderungen angewandt werden sollten, mit.