Artikel 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Um die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) über die Anwendung von Artikel 4 Absätze 1, 8, 9 und 10 der Richtlinie 2014/59/EU auf Institute in ihrem Rechtsgebiet in Kenntnis zu setzen, übermitteln die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden der EBA die im Einklang mit Artikel 2 und 3 dieser Verordnung erfassten Informationen.
(2) Für die Zwecke der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 füllen die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die jeweiligen, in Anhang I enthaltenen Dokumentvorlagen aus und verweisen gegebenenfalls auf die in Anhang II enthaltenen fakultativen Indikatoren.
(3) Die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden können die in Anhang I enthaltenen Dokumentvorlagen gemeinsam auf folgende Weise ausfüllen:
a) |
Die zuständigen Behörden füllen die für die Sanierungsplanung relevanten Teile der Dokumentvorlagen aus; |
b) |
die Abwicklungsbehörden füllen die für die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit und Abwicklungsplanung relevanten Teile der Dokumentvorlagen aus. |
(4) Wenn die zuständigen Behörden und Abwicklungsbehörden die erfassten Informationen im Einklang mit Artikel 2 und 3 dieser Verordnung an die EBA übermitteln, können diese Behörden auf eine „Institutskategorie“ verweisen, wenn sie feststellen, dass zwei oder mehr Institute ähnliche Eigenschaften in Bezug auf die Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU für die Anwendung vereinfachter Anforderungen aufweisen.