Artikel 21
Berechnung der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung
Institute, denen die in den Artikeln 19 bzw. 20 genannte Erlaubnis erteilt wurde, können gegebenenfalls die Beträge des Geschäftsindikators in Bezug auf die veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereiche für die letzten drei Geschäftsjahre auf der Grundlage der geprüften Abschlüsse dieser Unternehmen oder der Finanzinformationen, die für die endgültige Bewertung dieser Geschäftsbereiche verwendet wurden, ausschließen.