Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 21 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 21

Berechnung der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung

Institute, denen die in den Artikeln 19 bzw. 20 genannte Erlaubnis erteilt wurde, können gegebenenfalls die Beträge des Geschäftsindikators in Bezug auf die veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereiche für die letzten drei Geschäftsjahre auf der Grundlage der geprüften Abschlüsse dieser Unternehmen oder der Finanzinformationen, die für die endgültige Bewertung dieser Geschäftsbereiche verwendet wurden, ausschließen.