Aktualisiert 08/09/2026
Tritt in Kraft am 23/09/2026

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 11 - Delegierte Verordnung 2026/1167

Artikel 11

Anlagebuchkomponente

Bei der Berechnung der Finanzkomponente nach dem Rechnungslegungsansatz berechnen die Institute die in Artikel 314 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anlagebuchkomponente als Summe der folgenden Posten:

a)

Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

b)

Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind,

c)

Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto,

d)

Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung von nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet wird,

e)

Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind.