Artikel 11
Anlagebuchkomponente
Bei der Berechnung der Finanzkomponente nach dem Rechnungslegungsansatz berechnen die Institute die in Artikel 314 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Anlagebuchkomponente als Summe der folgenden Posten:
|
a) |
Gewinne oder (-) Verluste bei der Ausbuchung von nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, |
|
b) |
Gewinne oder (-) Verluste aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, |
|
c) |
Gewinne oder (-) Verluste aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, netto, |
|
d) |
Gewinne oder (-) Verluste aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften, netto, wenn die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zur Absicherung von nicht zu Handelszwecken gehaltenen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten verwendet wird, |
|
e) |
Wechselkursdifferenzen [Gewinn oder (-) Verlust], netto, wenn diese Differenzen auf nicht zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. |