Artikel 7
Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis
Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis übermitteln, legen diese gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung wie folgt vor:
der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die in den Artikeln 5 und 6 verlangten Meldungen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in den dort festgelegten Intervallen nach,
der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die Meldungen zur Gruppensolvabilität für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in halbjährlichen Intervallen nach,
EU-Mutterinstitute übermitteln die in Anhang I Meldebogen C 16.04 verlangten Angaben zu Tochterunternehmen, die unter die in Artikel 314 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahmeregelung fallen, in vierteljährlichen Intervallen.