Aktualisiert 03/03/2026
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2025
Änderungen (1)
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Artikel 7 - Durchführungsverordnung 2024/3117

Artikel 7

Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis

Institute, die die in Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis übermitteln, legen diese gemäß Anhang I Abschnitt 1 „Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen“ der vorliegenden Verordnung wie folgt vor:

a) 

der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die in den Artikeln 5 und 6 verlangten Meldungen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in den dort festgelegten Intervallen nach,

b) 

der in Anhang I festgelegten Angabepflicht, mit der die Meldungen zur Gruppensolvabilität für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen weiter präzisiert werden, kommen die Institute in halbjährlichen Intervallen nach,

c) 

EU-Mutterinstitute übermitteln die in Anhang I Meldebogen C 16.04 verlangten Angaben zu Tochterunternehmen, die unter die in Artikel 314 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehene Ausnahmeregelung fallen, in vierteljährlichen Intervallen.