Aktualisiert 03/03/2026
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2025
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Artikel 12 - Durchführungsverordnung 2024/3117

Artikel 12

Übermittlung von Finanzinformationen auf konsolidierter Basis durch Institute, die nationale Rechnungslegungsrahmen anwenden

Hat eine zuständige Behörde die Pflicht zur Meldung von Finanzinformationen gemäß Artikel 430 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Institute mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat ausgeweitet, übermitteln die Institute die Finanzinformationen gemäß Anhang I Abschnitt 3 „Meldung von Finanzinformationen gemäß GAAP“ der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis und in folgenden Intervallen:

a) 

die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 01.01 bis F 19.00 in vierteljährlichen Intervallen,

b) 

die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 30.01 bis F 31.02 genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen,

c) 

die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 40.01 bis F 46.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen,

d) 

wenn das Institut den in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Schwellenwert überschreitet, die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 20.01 bis F 20.07.1 in vierteljährlichen Intervallen,

e) 

wenn die materiellen Vermögenswerte, für die ein Operating-Leasingverhältnis besteht, 10 % oder mehr der in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 01.01 insgesamt ausgewiesenen materiellen Vermögenswerte ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 21.00 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

f) 

wenn die Nettoerträge aus Entgelten und Provisionen 10 % oder mehr der Summe aus den in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 02.00 ausgewiesenen Nettoerträgen aus Entgelten und Provisionen und Nettozinserträgen ausmachen, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 22.01 und F 22.02 genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen,

g) 

die Angaben in Anhang I Abschnitt 3 Meldebögen F 23.01 bis 26.00 in vierteljährlichen Intervallen, wenn beide nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

i) 

das Institut ist weder klein noch nicht komplex,

ii) 

der in Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii genannte Anteil des Instituts macht mindestens 5 % aus;

h) 

wenn beide der unter Buchstabe g genannten Bedingungen erfüllt sind, die in Anhang I Abschnitt 3 Meldebogen F 47.00 genannten Angaben in jährlichen Intervallen.