Aktualisiert 03/03/2026
In Kraft

Fassung vom: 29/12/2025
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 22 - Durchführungsverordnung 2024/3117

Artikel 22

IT-Lösungen, Meldebögen und Erläuterungen

(1)  
Die EBA stellt sicher, dass die nach Artikel 430 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entwickelten IT-Lösungen einschließlich Meldebögen und Anweisungen jederzeit den in der vorliegenden Verordnung festgelegten einheitlichen Meldeformaten entsprechen und alle in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Datenpunkte und Informationen enthalten.
(2)  
Die EBA stellt die in Absatz 1 genannten IT-Lösungen, Meldebögen und Anweisungen auf ihrer Website zur Verfügung. Die EBA hält diese IT-Lösungen auf dem neuesten Stand und stellt sie in allen Amtssprachen bereit.