Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/1728 DER KOMMISSION

vom 6. Dezember 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Umstände, unter denen die Bedingungen für die Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden erfüllt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Ermittlung von „Gruppen verbundener Kunden“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte dazu führen, dass natürliche oder juristische Personen ermittelt werden, die durch spezifische Risikofaktoren so eng verbunden sind, dass sie nach dem Vorsichtsgebot im Hinblick auf das Risiko als Einheit zu behandeln sind. Ist unklar, in welche spezifische Kategorie von Verbindungen die Verbindung zwischen verschiedenen Personen einzustufen ist, so sollte ein allgemeines Vorsichtsprinzip greifen und davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf das Risiko eine Einheit besteht. Deshalb sollten die Umstände, unter denen die Bedingungen für die Ermittlung von Gruppen verbundener Kunden erfüllt sind, als nicht erschöpfende Aufzählung verstanden werden. Fälle, in denen natürliche oder juristische Personen lediglich durch ihre Abhängigkeit von gemeinsamen externen geografischen oder sektoralen Faktoren verbunden sind, sollten keine Betrachtung als Gruppe verbundener Kunden zur Folge haben.

(2)

Um Klarheit darüber zu schaffen, unter welchen Umständen zwecks Ermittlung einer im Hinblick auf das Risiko bestehenden Einheit die Bedingung der Kontrolle erfüllt ist, wenn zwei oder mehr juristische Personen in ein und denselben konsolidierten Abschluss einbezogen werden, sollte die Bedingung der Kontrolle auch dann als erfüllt gelten, wenn keine Risikopositionen gegenüber der kontrollierenden natürlichen oder juristischen Person gehalten werden, denn der Dominoeffekt finanzieller Schwierigkeiten kann innerhalb einer Gruppe auch dann auftreten, wenn das Institut keine Risikopositionen gegenüber der kontrollierenden Person hält.

(3)

Da ein Kontrollverhältnis nicht auf Personen beschränkt ist, die derselben konsolidierten Gruppe angehören, gilt es festzulegen, unter welchen Umständen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen aufgrund eines Kontrollverhältnisses im Hinblick auf das Risiko auch dann eine Einheit bilden, wenn keine konsolidierten Abschlüsse aufgestellt werden, entweder weil natürliche Personen beteiligt sind oder weil die juristischen Personen in einem Drittland niedergelassen sind oder weil die für die betreffenden Personen geltenden Rechtsvorschriften keine Finanzkonsolidierung vorschreiben. Insbesondere wenn die natürliche oder juristische Person die Mehrheit der Stimmrechte hält oder die Möglichkeit hat, die Mehrheit des Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen, oder einen beherrschenden Einfluss auf eine andere Person ausübt, sollten die Bedingungen der Kontrolle als erfüllt angesehen werden.

(4)

Darüber hinaus müssen weitere Umstände festgelegt werden, unter denen zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden könnten, weil eine von ihnen die andere bzw. die anderen direkt oder indirekt kontrolliert. Insbesondere wenn die natürliche oder juristische Person das Recht oder die Möglichkeit hat, über die Strategie oder wichtige Transaktionen einer anderen Person zu entscheiden, oder das Recht oder die Möglichkeit hat, die Geschäftsführung einer oder mehrerer juristischer Personen abzustimmen, sollte davon ausgegangen werden, dass unter diesen Umständen ein beherrschender Einfluss vorliegt und folglich die Bedingungen für die im Hinblick auf das Risiko bestehende Einheit aufgrund eines Kontrollverhältnisses erfüllt sind.

(5)

Es muss festgelegt werden, welche Umstände mindestens berücksichtigt werden sollten, wenn zwecks Ermittlung einer im Hinblick auf das Risiko bestehende Einheit wirtschaftliche Abhängigkeit beurteilt wird. Wirtschaftliche Abhängigkeit setzt voraus, dass das Verhältnis zwischen natürlichen oder juristischen Personen das Potenzial hat, Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten auszulösen, und nicht zeitnah ersetzt werden kann, ohne dass übermäßige Zusatzkosten, d. h. Kosten oder Einnahmenverluste, anfallen, die zu Rückzahlungsschwierigkeiten führen könnten.

(6)

Außerdem gilt es festzulegen, unter welchen Umständen die Bedingungen der Kontrolle und der wirtschaftlichen Abhängigkeit gleichzeitig vorliegen. Zu diesem Zweck sollten dann, wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen aufgrund eines Kontrollverhältnisses im Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden und eine oder mehrere von ihnen eine so enge Verbindung oder wechselseitige Abhängigkeit mit einer oder mehreren anderen natürlichen oder juristischen Personen aufweist, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, alle diese Personen in ihrer Gesamtheit im Hinblick auf das Risiko als Einheit angesehen werden. Bei der Beurteilung des gleichzeitigen Bestehens eines Kontrollverhältnisses und wirtschaftlicher Abhängigkeit sollten die Institute jeden Fall einzeln betrachten und die möglichen Verbindungen anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls prüfen. Sind Personen, die verschiedenen Kontrollgruppen angehören, außerdem durch wirtschaftliche Abhängigkeit miteinander verbunden, sollten alle diese Personen in ihrer Gesamtheit zu einer Gruppe verbundener Kunden zusammengefasst werden. Eine solche Gruppe sollte die Kontrollgruppe, alle etwaigen wirtschaftlich abhängigen Personen und alle Personen, die von diesen wirtschaftlich abhängigen Personen kontrolliert werden, umfassen.

(7)

Um der Möglichkeit Rechnung zu tragen, dass außergewöhnliche Umstände das Vorliegen einer im Hinblick auf das Risiko bestehenden Einheit ausschließen könnten, sollte ein Institut die Möglichkeit haben, angemessene Nachweise dafür zu erbringen, dass zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko keine Einheit bilden, obwohl die Bedingungen für die Betrachtung als verbundene Kunden bei diesen Personen erfüllt sind. In diesen Fällen sollte es den Instituten gestattet sein, diese Personen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln.

(8)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(9)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).