Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Wirtschaftliche Abhängigkeit

Artikel 2

Wirtschaftliche Abhängigkeit

(1)   Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil sie so miteinander verbunden sind, dass, falls eine von ihnen in finanzielle Schwierigkeiten, insbesondere Finanzierungs- oder Rückzahlungsschwierigkeiten, geriete, die andere bzw. die anderen wahrscheinlich ebenfalls in finanzielle Schwierigkeiten geraten würden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, wobei diese Aufzählung der Umstände nicht als erschöpfend anzusehen ist:

a)

Wenn die Insolvenz oder der Ausfall einer natürlichen oder juristischen Person wahrscheinlich zur Insolvenz oder zum Ausfall einer oder mehrerer anderer natürlicher oder juristischer Personen führen wird;

b)

wenn eine natürliche oder juristische Person ganz oder teilweise eine Garantie für die Risikoposition einer anderen natürlichen oder juristischen Person übernommen hat und die Risikoposition für den Garantiegeber so bedeutend ist, dass der Garantiegeber im Garantiefall wahrscheinlich in finanzielle Schwierigkeiten geraten wird;

c)

wenn ein bedeutender Teil der Bruttoeinnahmen oder Bruttoaufwendungen einer natürlichen oder juristischen Person aus Transaktionen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person stammt, die nicht zeitnah ersetzt werden können, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen;

d)

wenn ein bedeutender Teil der Produkte oder Dienstleistungen einer natürlichen oder juristischen Person einer anderen natürlichen oder juristischen Person veräußert bzw. erbracht wird und dieses Verhältnis nicht zeitnah ersetzt werden kann, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen;

e)

wenn ein bedeutender Teil der Forderungen oder Verbindlichkeiten einer natürlichen oder juristischen Person gegenüber einer anderen natürlichen oder juristischen Person besteht;

f)

wenn die voraussichtliche Finanzierungsquelle für die Rückzahlung der Darlehen von zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen dieselbe ist, keine dieser Personen über eine andere unabhängige Einnahmequelle verfügt, aus der das Darlehen bedient und vollständig zurückgezahlt werden kann, und die voraussichtliche Finanzierungsquelle nicht zeitnah ersetzt werden kann, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen;

g)

wenn davon auszugehen ist, dass die finanziellen Schwierigkeiten einer natürlichen oder juristischen Person dazu führen würden, dass eine andere natürliche oder juristische Person bei der vollständigen und fristgerechten Rückzahlung ihrer Verbindlichkeiten in Schwierigkeiten geraten würde, weil die betreffenden Personen aufgrund eines Gesetzes oder Vertrags gegenüber dem Institut gesamtschuldnerisch haften;

h)

wenn zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen mehrheitlich von derselben Finanzierungsquelle abhängig sind und diese Finanzierungsquelle im Falle der Insolvenz oder des Ausfalls dieser Finanzierungsquelle nicht zeitnah ersetzt werden kann, ohne dass übermäßige Zusatzkosten anfallen;

i)

wenn zwei oder mehr juristische Personen im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU einer einheitlichen Leitung unterstehen;

j)

wenn sich das Leitungsorgan von zwei oder mehr juristischen Personen im Sinne von Artikel 22 Absatz 7 Buchstabe b der Richtlinie 2013/34/EU mehrheitlich aus denselben Personen zusammensetzt;

k)

wenn die Mehrheit der Stimmrechte an zwei oder mehr juristischen Personen von denselben natürlichen oder juristischen Personen gehalten wird.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist es einem Institut gestattet, diese Personen in Ausnahmefällen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen einer oder mehrere der in diesem Absatz genannten Umstände vorliegen.