Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Kontrollverhältnis

Artikel 1

Kontrollverhältnis

(1)   Zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn eine von ihnen nach Artikel 22 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder nach dem International Financial Reporting Standard (IFRS) 10 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats einen konsolidierten Abschluss aufstellen muss, der die andere Person bzw. die anderen Personen einbezieht.

(2)   Absatz 1 gilt auch für juristische Personen, die aufgrund von Ausnahmen oder abweichenden Regelungen in der Richtlinie 2013/34/EU oder dem IFRS 10 gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats nicht in den konsolidierten Abschluss einbezogen werden.

(3)   Findet Absatz 1 keine Anwendung, bilden zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit, weil eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn die folgenden Umstände vorliegen:

a)

Die natürliche oder juristische Person hält die Mehrheit der Stimmrechte an einer oder mehreren anderen Personen;

b)

die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer oder mehrerer anderer Personen zu bestellen oder abzuberufen;

c)

die natürliche oder juristische Person hat aufgrund eines Gesetzes, eines Vertrags oder der Satzungsbestimmungen die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss auf eine oder mehrere andere Personen auszuüben.

(4)   Finden die Absätze 1, 2 oder 3 keine Anwendung, können zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen im Hinblick auf das Risiko dann eine Einheit bilden, wenn eine von ihnen direkt oder indirekt Kontrolle über die andere bzw. die anderen hat, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt, wobei diese Aufzählung der Umstände nicht als erschöpfend anzusehen ist:

a)

Die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, über die Strategie einer oder mehrerer anderer Personen zu entscheiden oder die Tätigkeiten einer oder mehrerer anderer Personen zu lenken;

b)

die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, über wichtige Transaktionen zu entscheiden, insbesondere auch über die Verlagerung von Gewinnen oder Verlusten einer oder mehrerer anderer Personen;

c)

die natürliche oder juristische Person hat das Recht oder die Möglichkeit, die Geschäftsführung einer oder mehrerer juristischer Personen abzustimmen.

(5)   Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 ist es einem Institut gestattet, diese Personen in Ausnahmefällen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei zwei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen die in diesen Absätzen genannten Umstände vorliegen.


(3)  Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).