Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 3 - Kombination aus Kontrollverhältnis und wirtschaftlicher Abhängigkeit

Artikel 3

Kombination aus Kontrollverhältnis und wirtschaftlicher Abhängigkeit

(1)   Drei oder mehr natürliche oder juristische Personen bilden im Hinblick auf das Risiko eine Einheit, wenn zwei oder mehr dieser Personen durch ein Kontrollverhältnis nach Artikel 1 im Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden („Kontrollgruppe“) und eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen durch wirtschaftliche Abhängigkeit nach Artikel 2 mit einer oder mehreren zur Kontrollgruppe gehörenden Personen verbunden sind.

(2)   Gehört die durch wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von Absatz 1 verbundene Person einer anderen Gruppe verbundener Kunden an, so bilden auch alle Personen, die entweder von dieser wirtschaftlich abhängigen Person kontrolliert werden oder selbst von dieser Person wirtschaftlich abhängig sind, im Hinblick auf das Risiko mit den Personen der in Absatz 1 genannten Kontrollgruppe eine Einheit.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist es einem Institut in Ausnahmefällen gestattet, diese Personen nicht als Gruppe verbundener Kunden zu behandeln, wenn es nachweisen kann, dass im Hinblick auf das Risiko keine Einheit besteht, obwohl bei drei oder mehr natürlichen oder juristischen Personen die in diesen Absätzen genannten Umstände vorliegen.