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Erwägungsgründe

2023/2779

12.12.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2779 DER KOMMISSION

vom 6. September 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen im Sinne des Artikels 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 394 Absatz 4 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Schattenbankwesen kann erhöhte Risiken für die Finanzstabilität mit sich bringen. Diese Risiken werden durch eine Zulassung und Beaufsichtigung im Einklang mit dem Unionsrecht verringert. Daher sollte festgelegt werden, dass Unternehmen, die entsprechend zugelassen und beaufsichtigt werden, nicht als Schattenbankunternehmen zu betrachten sind. Zu diesem Zweck muss das Unionsrecht präzisiert werden.

(2)

Während der jüngsten COVID-19-Krise waren Geldmarktfonds von gravierenden Liquiditätsproblemen betroffen. Dies hat verdeutlicht, dass die Risiken im Zusammenhang mit Geldmarktfonds, insbesondere unter angespannten Marktbedingungen, durch die bestehenden Aufsichtsanforderungen in der Union nicht vollständig gemindert werden und daher zu einem erhöhten Risiko für die Finanzstabilität führen können. Aus diesem Grund sollten Risikopositionen gegenüber Geldmarktfonds als Risikopositionen gegenüber Schattenbankunternehmen betrachtet werden.

(3)

Alternative Investmentfonds, die in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, bergen zusätzliche Risiken, die aus aufsichtsrechtlicher Sicht nicht angemessen durch die Anforderungen gemindert werden, die gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) für deren Verwalter gelten. Daher muss sichergestellt werden, dass Institute alternative Investmentfonds als Schattenbankunternehmen betrachten, wenn diese Unternehmen in beträchtlichem Umfang Hebelfinanzierungen einsetzen, im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit Kredite vergeben oder aus der Kreditvergabetätigkeit Dritter entstandene Risikopositionen für eigene Rechnung erwerben.

(4)

Institute sollten Finanzinstitute, die bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Institute behandelt werden, nicht als Schattenbankunternehmen betrachten, da diese Finanzinstitute von den zuständigen Behörden zugelassen und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute.

(5)

Bestimmte Unternehmen sind aufgrund ihres öffentlichen oder halböffentlichen Charakters oder ihres genossenschaftlichen Status ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgeschlossen. Infolgedessen sollten die Institute diese Unternehmen nicht als Schattenbankunternehmen betrachten.

(6)

Nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) sind bestimmte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aufgrund ihres Volumens vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Da es sich bei diesen Unternehmen um kleine Unternehmen handelt, geht von ihnen kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität aus. Daher sollten die Institute diese Unternehmen nicht als Schattenbankunternehmen betrachten.

(7)

Kreditvermittlungstätigkeiten von Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind, und die im Namen anderer Unternehmen dieser nichtfinanziellen Gruppe ausgeübt werden, haben einen begrenzten Umfang. Da von diesen Unternehmen somit kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität ausgeht, sollten sie auch nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden.

(8)

Unternehmen, die in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis von Instituten einbezogen sind, die den Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, sollten nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden, da die von diesen Unternehmen ausgehenden Risiken auf konsolidierter Ebene erfasst werden.

(9)

Die Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses stellen international vereinbarte Grundsätze und eine solide Grundlage für die Regulierung, Beaufsichtigung, Governance und das Risikomanagement des Bankensektors eines Landes dar. Ein Drittlandinstitut, das von einer Aufsichtsbehörde, die diese Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht anwendet, zugelassen wurde und beaufsichtigt wird, sollte daher kein signifikantes Risiko für die Finanzstabilität darstellen und nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt werden.

(10)

Aus demselben Grund sollten Tochterunternehmen eines nach den Basler Grundsätzen zugelassenen und beaufsichtigten Mutterunternehmens, die in die aufsichtliche Konsolidierung und Beaufsichtigung dieses Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis einbezogen sind, nicht als Schattenbankunternehmen betrachtet werden.

(11)

In Anhang I Nummer 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU werden bestimmte Dienstleistungen und Tätigkeiten als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten aufgeführt. Es gibt jedoch weitere Dienstleistungen und Tätigkeiten bestimmter Unternehmen, die diesen Bankdienstleistungen und -tätigkeiten sehr ähnlich sind, wenn sie Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Hebelfinanzierungen oder die Übertragung des Kreditrisikos umfassen. Diese Dienstleistungen und Tätigkeiten sollten daher mit Blick auf die Ermittlung von Schattenbankunternehmen als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten angesehen werden.

(12)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(13)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards, auf denen diese Verordnung basiert, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

(5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).