Artikel 1
Kriterien für die Ermittlung von Schattenbankunternehmen
(1) Die Institute ermitteln als Schattenbankunternehmen:
a) |
Unternehmen, die Bankdienstleistungen oder Banktätigkeiten gemäß Artikel 2 anbieten bzw. ausüben und die nicht im Einklang mit einem der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Rechtsakte der Union zugelassen sind und beaufsichtigt werden; |
b) |
Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), wenn diese Organismen als Geldmarktfonds gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zugelassen sind; |
c) |
alternative Investmentfonds im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft:
|
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die folgenden Unternehmen von den Instituten nicht als Schattenbankunternehmen ermittelt:
a) |
Finanzinstitute, deren Risikopositionen gemäß Artikel 119 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden; |
b) |
Unternehmen, die vom Geltungsbereich eines der folgenden Rechtsakte ausgeschlossen sind:
|
c) |
Unternehmen, die von der Anwendung eines der folgenden Rechtsakte ausgenommen sind:
|
d) |
Unternehmen, die Teil einer nichtfinanziellen Gruppe sind und deren Haupttätigkeit in Kreditvermittlungstätigkeiten für ihr Mutterunternehmen oder ihre Tochterunternehmen oder andere Tochterunternehmen ihres Mutterunternehmens besteht; |
e) |
Unternehmen, die in die Beaufsichtigung eines Instituts auf konsolidierter Basis einbezogen sind; |
f) |
in einem Drittland niedergelassene Unternehmen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:
|
(7) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
(8) Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
(9) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1).