Artikel 2
Bankdienstleistungen und -tätigkeiten
(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten:
a) |
die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten; |
b) |
sonstige Dienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Hebelfinanzierungen oder der Übertragung des Kreditrisikos. |
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Clearing im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, keine Bankdienstleistungen und -tätigkeiten dar.