Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Bankdienstleistungen und -tätigkeiten

Artikel 2

Bankdienstleistungen und -tätigkeiten

(1)   Für die Zwecke des Artikels 1 gelten als Bankdienstleistungen und -tätigkeiten:

a)

die in Anhang I Nummern 1, 2, 3, 6, 7, 8 und 10 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten;

b)

sonstige Dienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit Fristentransformation, Liquiditätstransformation, Hebelfinanzierungen oder der Übertragung des Kreditrisikos.

(2)   Abweichend von Absatz 1 stellen Tätigkeiten und Dienstleistungen, die im Clearing im Sinne des Artikels 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen, keine Bankdienstleistungen und -tätigkeiten dar.