Artikel 3
Bewertungen für Immobiliensegmente oder bestimmte Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats
Eine im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a oder Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannte Behörde kann die in Artikel 1 der vorliegenden Verordnung genannten Faktoren oder die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Bedingungen für ein oder mehrere Immobiliensegmente oder einen oder mehrere Teile des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats berücksichtigen.