Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/02/2023
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Artikel 2 - Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Mindestwerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind

Artikel 2

Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Mindestwerte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind

(1)  

Bei der Bewertung der Angemessenheit der LGD-Mindestwerte nach Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen die im Einklang mit Absatz 5 jenes Artikels benannten Behörden bei der Bewertung des Systemrisikos auf der Grundlage makroökonomischer Ungleichgewichte, die sich über den Konjunkturzyklus hinaus auf LGD-Schätzungen auswirken, sämtliche folgenden Bedingungen:

a) 

die Angebots- und Nachfragebedingungen an den Immobilienmärkten und die Dynamik der Immobilienpreise, einschließlich, soweit relevant und sofern eine zuverlässige Schätzung verfügbar ist, des Grads der Über- oder Unterbewertung der Immobilienpreise;

b) 

Bedingungen, die sich auf die Treiber von LGD-Schätzungen auswirken, darunter gegebenenfalls Folgendes:

i) 

Änderungen der Dauer und Wirksamkeit des Prozesses der Sicherheitenverwertung aufgrund von Änderungen der Verfahren der Sicherheitenverwertung;

ii) 

Änderungen der Häufigkeit, mit der Schuldner oder einzelne Kreditfazilitäten aufgrund von Veränderungen bei den Arbeitslosenquoten oder Veränderungen beim Schuldenstand der privaten Haushalte oder Unternehmen zum Status „nicht ausgefallen“ zurückkehren;

iii) 

Zinssätze;

c) 

sonstige Bedingungen, die sich indirekt auf den Wert der Sicherheiten auswirken, die bei LGD-Schätzungen berücksichtigt werden, darunter gegebenenfalls Beleihungsquoten, Gegenbesicherungen und andere übliche Formen der Kreditbesicherung, die für durch Immobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in dem betreffenden Mitgliedstaat relevant sind.

(2)  

Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 164 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden Folgendes:

a) 

die Frage, ob die makroökonomischen Ungleichgewichte mit einem Konjunkturabschwung zusammenhängen und somit bei der einem Konjunkturabschwung angemessenen LGD-Schätzung für die betreffenden Risikopositionen berücksichtigt werden;

b) 

 sonstige geltende makroprudenzielle Maßnahmen, mit denen die ermittelten Systemrisiken angegangen werden, die sich auf die Angemessenheit der LGD-Mindestwerte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:

i) 

Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert;

ii) 

Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen;

iii) 

Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen;

iv) 

andere Instrumente betreffend Kreditvergabestandards;

c) 

den Grad der Unsicherheit hinsichtlich der Entwicklung der Immobilienmärkte und deren Preisvolatilität;

d) 

nationale Besonderheiten, die sich ausschließlich auf den Immobilienmarkt und dessen Finanzierung beziehen, einschließlich öffentlicher und privater Bürgschaftsprogramme, steuerlicher Abzugsfähigkeit und öffentlicher Unterstützung in Form von Rückgriffsregelungen und Netzen der sozialen Sicherheit;

e) 

sofern relevant und verfügbar, Benchmark-Vergleiche von LGD-Schätzungen zwischen Kreditinstituten oder Mitgliedstaaten für vergleichbare Portfolios, vergleichbare Risikoniveaus und vergleichbare Fazilitäten, die durch Immobilien besichert sind.