Artikel 1
Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind
Bei der Bewertung der Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikogewichte bestimmen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a jener Verordnung benannten Behörden Folgendes:
die Verlusterfahrung als Quotient aus Folgendem:
im Falle von durch Grundpfandrechte an Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung gemeldeten Verlusten und dem im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung gemeldeten Risikopositionswert;
im Falle von durch Grundpfandrechte an Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus den im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung gemeldeten Verlusten und dem im Einklang mit Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung gemeldeten Risikopositionswert;
die Verlusterwartung als beste Schätzung der Verluste, die während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies so bestimmt, von bis zu drei Jahren realisiert werden.
Für die Zwecke von Buchstabe b wird die Verlusterwartung als Durchschnitt der geschätzten Verluste für jedes Jahr während des gewählten zukunftsorientierten Zeithorizonts bestimmt.
Die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden bestimmen die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verlusterwartung,
entweder indem die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Verlusterfahrung nach oben oder unten angepasst wird;
oder indem die Verlusterfahrung unverändert bleibt.
Bei der Bestimmung der Verlusterwartung nach Absatz 1 Buchstabe b berücksichtigen die Behörden die in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen während eines zukunftsorientierten Zeithorizonts von mindestens einem Jahr und, wenn die Behörde dies so bestimmt, von bis zu drei Jahren.
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte und im Einklang mit Absatz 2 bestimmte Verlusterwartung stützt sich auf sämtliche folgenden Elemente:
die historische Entwicklung und die zyklischen Merkmale des Immobilienmarkts, die sich in durch einschlägige Datenindikatoren oder qualitative Informationen belegten Immobilienmarkttransaktionen und -preisen sowie in der Volatilität dieser Preise widerspiegeln;
die bisherigen und gegenwärtigen strukturellen Merkmale des Immobilienmarkts und die künftige Entwicklung dieser strukturellen Merkmale im Hinblick auf die Größe des Immobilienmarkts, die Besonderheiten der Immobilienfinanzierung, die nationalen Steuersysteme und die nationalen Rechtsvorschriften für den Erwerb, den Besitz oder die Vermietung von Immobilien;
die grundlegenden Treiber von Angebot und Nachfrage am Immobilienmarkt, belegt durch einschlägige Datenindikatoren oder qualitative Informationen, einschließlich Kreditvergabestandards, Bautätigkeit, Leerstandsquoten oder Transaktionstätigkeiten;
die Risikobehaftung der durch Immobilien besicherten Risikopositionen, gemessen anhand aller folgenden Faktoren:
Indikatoren, die für die Immobiliensegmente des Mitgliedstaats und gegebenenfalls für Teile des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats relevant sind, unter Berücksichtigung von Abschnitt 6 der im Einklang mit Artikel 133 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) herausgegebenen EBA-Leitlinien zu Teilgruppen von Risikopositionen bei der Anwendung eines Puffers für Systemrisiken ( 2 );
die Standardindikatoren für die Kreditvergabe, die in der Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten ( 3 ) festgelegt sind;
die erwartete Entwicklung der Immobilienmarktpreise und die erwartete Volatilität dieser Preise, einschließlich einer Bewertung der Unsicherheit in Bezug auf solche Erwartungen;
die erwartete Entwicklung aussagekräftiger makroökonomischer Schlüsselvariablen, die sich auf die Solvenz der Kreditnehmer auswirken könnten, einschließlich einer Bewertung der Unsicherheit in Bezug auf solche Erwartungen;
den Zeithorizont, während dessen die zukunftsorientierten Immobilienmarktentwicklungen voraussichtlich eintreten werden;
nationale Besonderheiten, die sich ausschließlich auf den Immobilienmarkt und dessen Finanzierung beziehen, einschließlich öffentlicher und privater Bürgschaftsprogramme, steuerlicher Abzugsfähigkeit und öffentlicher Unterstützung in Form von Rückgriffsregelungen und Netzen der sozialen Sicherheit;
sonstige Datenindikatoren und -quellen, die Einblick in zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen geben, die sich auf die Verlusterwartung nach Absatz 1 Buchstabe b auswirken oder die Datenqualität der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Verlusterfahrung unterstützen.
Für die Zwecke des Absatzes 1 berücksichtigen die im Einklang mit Artikel 124 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 benannten Behörden andere geltende makroprudenzielle Maßnahmen, mit denen die ermittelten Systemrisiken angegangen werden, die sich auf die Angemessenheit der in Artikel 124 Absatz 2 Unterabsatz 1 jener Verordnung genannten Risikogewichte auswirken, einschließlich der folgenden im nationalen Recht vorgesehenen Maßnahmen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit des Finanzsystems:
Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert;
Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Kredithöhe und Einkommen;
Obergrenzen beim Verhältnis zwischen Schuldendienst und Einkommen;
andere Instrumente betreffend Kreditvergabestandards.
( 1 ) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).
( 2 ) Endgültige Leitlinien für die angemessenen Teilgruppen sektoraler Risikopositionen, auf die die zuständigen oder benannten Behörden im Einklang mit Artikel 133 Absatz 5 Buchstabe f der Richtlinie 2013/36/EU einen Systemrisikopuffer anwenden können (EBA/GL/2020/13).
( 3 ) Empfehlung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 21. März 2019 zur Änderung der Empfehlung ESRB/2016/14 zur Schließung von Lücken bei Immobiliendaten (ESRB/2019/3) (ABl. C 271 vom 13.8.2019, S. 1).