Aktualisiert 23/11/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2257 DER KOMMISSION

vom 11. August 2022

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methoden zur Berechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten und für Risikopositionen mit Ausfallrisiko in bestimmten Derivaten und zur Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325w Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften, die der Basler Ausschuss im Januar 2019 in ihrer endgültigen Fassung angenommen hat, sollen die während der globalen Finanzkrise festgestellten Mängel in Bezug auf die Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken behoben werden. Als Teil der durch die grundlegende Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften bewirkten Verbesserung wurde eine neue Eigenmittelanforderung für den Standardansatz eingeführt, um das Ausfallrisiko von Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten zu erfassen. Es werden weitere technische Elemente benötigt, um die Vorschriften, die sich aus der grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften ergeben und die mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) in das Unionsrecht eingeführt wurden, für die Zwecke der Meldepflichten weiter zu präzisieren und die einschlägigen Spezifikationen erforderlichenfalls zu ergänzen. Diese technischen Elemente betreffen die Berechnung der Jump-to-Default-Bruttobeträge („JTD-Bruttobeträge“) für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten, die Schätzung der Jump-to-Default-Bruttobeträge für Risikopositionen mit Ausfallrisiko in bestimmten Derivaten und die Spezifizierung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente.

(2)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(3)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).