Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 3 - Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente

Artikel 3

Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente

(1)   Für die Zwecke des Artikels 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen die Institute den Nominalbetrag anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 Buchstaben a und b jener Verordnung genannten Instrumente nach folgenden Formeln:

a)

Für Risikopositionen in Schuldtiteln, die als vorrangige Schuldtitel oder gedeckte Schuldverschreibungen eingestuft sind, wird der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, wie folgt bestimmt:

i)

im Falle von Long-Risikopositionen:

Formula

ii)

im Falle von Short-Risikopositionen:

Formula

Dabei gilt:

LGD

=

die gemäß Artikel 325w Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dem Schuldtitel zugewiesene LGD;

VD

=

Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass der Schuldtitel zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition ausgefallen ist, die Erlösquote mit Bezug auf den Nennwert des Schuldtitels berechnet wird und (1–LGD) beträgt;

VF

=

VF gemäß Artikel 1 Absatz 2;

b)

für Risikopositionen in Schuldtiteln, die als nicht vorrangige Schuldtitel eingestuft sind, ist der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, gleich null.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt und bei dem es sich um kein Cash-Eigenkapitalinstrument handelt, gleich null.