Artikel 3
Bestimmung des Nominalbetrags anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instrumente
(1) Für die Zwecke des Artikels 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen die Institute den Nominalbetrag anderer als der in Artikel 325w Absatz 4 Buchstaben a und b jener Verordnung genannten Instrumente nach folgenden Formeln:
a) |
Für Risikopositionen in Schuldtiteln, die als vorrangige Schuldtitel oder gedeckte Schuldverschreibungen eingestuft sind, wird der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, wie folgt bestimmt:
Dabei gilt:
|
b) |
für Risikopositionen in Schuldtiteln, die als nicht vorrangige Schuldtitel eingestuft sind, ist der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt, gleich null. |
(2) Für die Zwecke des Artikels 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist der Nominalbetrag des Instruments, aus dem sich die Risikoposition ergibt und bei dem es sich um kein Cash-Eigenkapitalinstrument handelt, gleich null.