Aktualisiert 23/11/2024
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Artikel 1 - Bestimmung der Komponenten P&Llong, P&Lshort, Adjustmentlong und Adjustmentshort für die Berechnung der JTD-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten

Artikel 1

Bestimmung der Komponenten P&L long , P&L short , Adjustment long und Adjustment short für die Berechnung der JTD-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten

(1)   Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten P&Llong und P&Lshort nach folgenden Formeln:

Formula

Formula

Dabei gilt:

VA

=

Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition.

(2)   Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln:

Formula

Formula

Dabei gilt:

VF

=

Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass der Schuldtitel zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition ausgefallen und die Erlösquote gleich null ist.

(3)   Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln:

Formula

Formula

Dabei gilt:

VF

=

Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass das Eigenkapitalinstrument zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition einen vollständigen Wertverlust verzeichnet.