Artikel 1
Bestimmung der Komponenten P&L long , P&L short , Adjustment long und Adjustment short für die Berechnung der JTD-Bruttobeträge für Risikopositionen in Schuldtiteln und Eigenkapitalinstrumenten
(1) Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten P&Llong und P&Lshort nach folgenden Formeln:
Dabei gilt:
VA |
= |
Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition. |
(2) Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln:
Dabei gilt:
VF |
= |
Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass der Schuldtitel zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition ausgefallen und die Erlösquote gleich null ist. |
(3) Die Institute bestimmen die in Artikel 325w Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Komponenten Adjustmentlong und Adjustmentshort nach folgenden Formeln:
Dabei gilt:
VF |
= |
Marktwert des Instruments, aus dem sich die Risikoposition für das Institut ergibt, berechnet unter der Annahme, dass das Eigenkapitalinstrument zum Zeitpunkt der Berechnung des JTD-Bruttobetrags dieser Risikoposition einen vollständigen Wertverlust verzeichnet. |