Aktualisiert 23/11/2024
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1753 DER KOMMISSION

vom 1. Oktober 2021

über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5, Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 391 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Institute müssen Eigenmittelanforderungen in einer Weise erfüllen, die ihre Risiken, darunter auch das Kreditrisiko, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen geografischen Tätigkeitsbereiche der Institute angemessen widerspiegelt. Das Kreditrisiko der Institute aus Risikopositionen gegenüber Unternehmen außerhalb der Union bestimmt sich unter sonst gleichen Bedingungen durch die Qualität des einschlägigen Rechtsrahmens und der Aufsicht, denen die betreffenden Unternehmen im jeweiligen Drittland unterliegen.

(2)

Die Institute müssen auch ihre Risikopositionen gegenüber Einzelkunden begrenzen, um ein übermäßiges Konzentrationsrisiko zu vermeiden. Den Instituten kann gestattet werden, bei der Berechnung ihrer Risikopositionen gegenüber Einzelkunden bestimmte Arten von Risikopositionen gegenüber Instituten aus der Berechnung auszuklammern. Ob Kunden außerhalb der Union wie Institute behandelt werden dürfen, hängt jedoch auch von der Qualität des einschlägigen Rechtsrahmens und der Aufsicht ab, denen die betreffenden Unternehmen im jeweiligen Drittland unterliegen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde unter anderem eine Bestimmung in den Artikel 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, wonach die Kommission Durchführungsbeschlüsse darüber erlassen kann, ob die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen eines Drittlands denen der Union zumindest gleichwertig sind, um so festzulegen, wie Risikopositionen nach Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu behandeln sind. Deshalb sollte eine Liste der Drittländer und Gebiete erstellt werden, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke des Artikels 391 jener Verordnung als den in der Union geltenden Anforderungen gleichwertig betrachtet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz ist es notwendig, alle Bestimmungen zur Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen von Drittländern und Gebieten für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in einem einzigen Beschluss zusammenzufassen. Daher muss der Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission (3) aufgehoben und ersetzt werden.

(4)

Nach Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirmen, -Kreditinstituten und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandeln, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen jenen der Union zumindest gleichwertig sind.

(5)

In Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4 und Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind spezifische Risikogewichte für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen in Drittländern festgelegt, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die jenen der Union mindestens gleichwertig sind.

(6)

In Artikel 153 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Formel für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken nach dem IRB-Ansatz festgelegt und sind die zur Berechnung heranzuziehenden Parameter einschließlich des Korrelationskoeffizienten aufgeführt. In Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der Korrelationskoeffizient für große Unternehmen der Finanzbranche festgelegt. Um unter die Definition des Begriffs „großes Unternehmen der Finanzbranche“ zu fallen, muss ein Unternehmen der Finanzbranche oder eines seiner Tochterunternehmen gemäß Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b der genannten Verordnung dem Recht eines Drittlandes unterliegen, das aufsichtliche und rechtliche Anforderungen anwendet, die denen der Union zumindest gleichwertig sind.

(7)

Nach Artikel 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen in der Union niedergelassene Institute eine Risikoposition gegenüber einem privaten oder öffentlichen Unternehmen eines Drittlands für die Zwecke des Teils 4 jener Verordnung als Risikoposition gegenüber einem Institut behandeln, sofern das Unternehmen, wäre es in der Union niedergelassen, unter die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 festgelegte Definition des Begriffs „Institut“ fallen würde und in einem Drittland zugelassen wurde, dessen aufsichtliche und rechtliche Anforderungen denen der Union mindestens gleichwertig sind.

(8)

Im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen risikogewichteten Risikopositionen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko, das mit Risikopositionen gegenüber bestimmten Kategorien von Unternehmen in Drittländern verbunden ist, sowie der angemessenen Behandlung von Gegenparteien für die Zwecke des Teils 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 hat die Kommission die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften von Drittländern mit den entsprechenden aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union bewertet.

(9)

Die Gleichwertigkeit wurde anhand einer ergebnisorientierten Analyse der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des Drittlandes ermittelt, bei der geprüft wird, ob mit diesen Vorschriften dieselben übergeordneten Ziele erreicht werden wie mit den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union. Diese Ziele beziehen sich insbesondere auf die Stabilität und Integrität sowohl des inländischen als auch des globalen Finanzsystems in seiner Gesamtheit, die Wirksamkeit und Angemessenheit des Schutzes der Einleger und anderer Nutzer von Finanzdienstleistungen, die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren des Finanzsystems einschließlich der Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, die Unabhängigkeit und Wirksamkeit der Aufsicht sowie die wirksame Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen international anerkannten Standards. Damit die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften des betreffenden Drittlands dieselben allgemeinen Ziele erreichen wie die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union, sollten diese Vorschriften eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für die relevanten Kategorien von Finanzinstituten widerspiegeln.

(10)

Für die Zwecke der Artikel 114, 115 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte die Gleichwertigkeit anhand der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Kreditinstitute ermittelt werden, da in diesen Vorschriften in der Regel die Risikogewichte für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko festgelegt sind.

(11)

Für die Zwecke des Artikels 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte sich die Gleichwertigkeit auf die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Drittlandunternehmen beschränken, deren Haupttätigkeit mit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 unter Berücksichtigung der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der genannten Verordnung vergleichbar ist.

(12)

Für die Zwecke des Artikels 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollte sich die Gleichwertigkeit auf die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften für Drittlandunternehmen beschränken, deren Haupttätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der genannten Verordnung vergleichbar ist.

(13)

Unter Berücksichtigung unabhängiger Bewertungen internationaler Organisationen, wie etwa jener des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, des Internationalen Währungsfonds und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden, hat die Kommission die aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften bestimmter Drittländer für Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Börsen bewertet. Diese Analyse ermöglichte der Kommission den Erlass des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU mit einer ersten Liste der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Vorschriften für die Zwecke der Bestimmung der Behandlung der in den Artikeln 107, 114, 115, 116 und 142 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten einschlägigen Kategorien von Risikopositionen als gleichwertig betrachtet werden.

(14)

Die im Durchführungsbeschluss 2014/908/EU festgelegte Liste der gleichwertigen Länder sollte weder erschöpfend noch endgültig sein. Aufgrund der regelmäßigen Verfolgung der Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften von Drittländern und Gebieten zwecks Bewertung ihrer Gleichwertigkeit mit jenen der Union wurde dieser Durchführungsbeschluss in der Folge durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/230 (4), (EU) 2016/2358 (5), (EU) 2019/536 (6) und (EU) 2019/2166 (7) der Kommission geändert. Mit jenen Beschlüssen wurden die Listen der als gleichwertig betrachteten Drittländer und Gebiete erweitert, wobei die verfügbaren Informationsquellen, insbesondere auch die von internationalen Organisationen und später von der Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) durchgeführte Bewertung berücksichtigt wurde.

(15)

Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2166 hat die Kommission die einschlägigen Entwicklungen im aufsichtlichen und rechtlichen Rahmen von Drittländern weiterhin unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationsquellen, insbesondere auch der von der EBA durchgeführten Bewertungen, verfolgt. Aufgrund einer dieser Bewertungen empfahl die EBA, dass der für Kreditinstitute geltende aufsichtliche und rechtliche Rahmen in Bosnien und Herzegowina und Nordmazedonien für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5, Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als dem Rechtsrahmen der Union gleichwertig betrachtet werden sollte.

(16)

Die Kommission erkennt an, dass sich die Bewertung des geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Rahmens für Institute in Bosnien und Herzegowina und Nordmazedonien durch die EBA nur auf Kreditinstitute erstreckt, die nach dem betreffenden nationalen Recht zugelassen sind. Der vorliegende Beschluss sollte daher nicht für andere in Bosnien und Herzegowina und Nordmazedonien niedergelassene Unternehmen gelten.

(17)

Unter Berücksichtigung der Empfehlung der EBA und auf der Grundlage ihrer eigenen Bewertung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die für Kreditinstitute in Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen mindestens gleichwertig zu betrachten.

(18)

Bosnien und Herzegowina sowie Nordmazedonien sollten daher in die einschlägigen Listen der Drittländer und Gebiete aufgenommen werden, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den Vorschriften der Union gleichwertig betrachtet werden.

(19)

Nach den bisherigen Bewertungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in Australien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Kanada, China, den Färöer, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, der Insel Man, Japan, Jersey, Mexiko, Monaco, Neuseeland, Nordmazedonien, Saudi-Arabien, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, der Schweiz, der Türkei und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Kreditinstitute widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die für Kreditinstitute in diesen Ländern geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen mindestens gleichwertig zu betrachten.

(20)

Nach den bisherigen Bewertungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Hongkong, Indonesien, Japan (beschränkt auf Wertpapierfirmen vom Typ I), Mexiko, Südkorea, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller, organisatorischer und aufsichtlicher Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Wertpapierfirmen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die für Wertpapierfirmen in diesen Drittländern geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen für die Zwecke von Artikel 107 Absatz 4, Artikel 114 Absatz 7, Artikel 115 Absatz 4, Artikel 116 Absatz 5 und Artikel 142 Absatz 2 und Artikel 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Union geltenden Anforderungen mindestens gleichwertig zu betrachten.

(21)

Nach den bisherigen Bewertungen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass in Australien, Brasilien, Kanada, China, Indien, Indonesien, Japan, Mexiko, Südkorea, Saudi-Arabien, Singapur, Südafrika und den Vereinigten Staaten aufsichtliche und rechtliche Vorschriften in Kraft sind, die eine Reihe operationeller Standards erfüllen, die die wesentlichen Elemente der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Union für Börsen widerspiegeln. Daher ist es angemessen, die für Börsen geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen dieser Drittländer, beschränkt auf Risikopositionen gegenüber Börsen in diesen Drittländern, für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als den in der Europäischen Union geltenden Anforderungen mindestens gleichwertig zu betrachten.

(22)

Die Listen der Drittländer und Gebiete, die für die Zwecke der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gleichwertig betrachtet werden, sind nicht erschöpfend. Die Kommission wird mit Unterstützung der EBA die Entwicklung der aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften der Drittländer und Gebiete weiterhin regelmäßig verfolgen und die in diesem Beschluss festgelegten Listen der Drittländer und Gebiete gegebenenfalls, mindestens aber alle fünf Jahre, aktualisieren, wobei sie insbesondere die Entwicklungen bei den aufsichtlichen und rechtlichen Vorschriften in der Union und weltweit sowie neu verfügbarer Quellen einschlägiger Informationen berücksichtigen wird.

(23)

Die regelmäßige Überprüfung der geltenden aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen in den Drittländern und Gebieten, die in den Anhängen I bis VI dieses Beschlusses aufgeführt sind, sollte die Kommission nicht daran hindern, zu jedem beliebigen Zeitpunkt außerhalb der allgemeinen Überprüfung eine spezifische Überprüfung in Bezug auf ein einzelnes Drittland oder Gebiet durchzuführen, wenn einschlägige Entwicklungen erfordern, dass die Kommission die mit diesem Beschluss erteilte Anerkennung neu bewertet. Eine solche Neubewertung könnte zur Rücknahme der Anerkennung der Gleichwertigkeit führen.

(24)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Europäischen Bankenausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/908/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 über die Gleichwertigkeit der aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen bestimmter Drittländer und Gebiete für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 155).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/230 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden (ABl. L 41 vom 18.2.2016, S. 23).

(5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2358 der Kommission vom Dienstag, 20. Dezember 2016 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden (ABl. L 348 vom 21.12.2016, S. 75).

(6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/536 der Kommission vom 29. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden (ABl. L 92 vom 1.4.2019, S. 3).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2166 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2014/908/EU im Hinblick auf die Aufnahme Serbiens und Südkoreas in die Listen der Drittländer und Gebiete, deren aufsichtliche und rechtliche Anforderungen für die Zwecke der Behandlung von Risikopositionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates als gleichwertig betrachtet werden (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 84).