Aktualisiert 19/04/2025
In Kraft

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Artikel 3 - Durchführungsbeschluss 2021/1753

Artikel 3

Gleichwertigkeit von Anforderungen an Börsen für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang III dieses Beschlusses genannten Drittländer als Drittländer betrachtet, die für Börsen aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.