Artikel 6
Gleichwertigkeit von Anforderungen an Institute für die Zwecke des Artikels 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Für die Zwecke des Artikels 391 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang VI dieses Beschlusses genannten Drittländer und Gebiete als Drittländer und Gebiete betrachtet, die aufsichtliche und rechtliche Vorschriften anwenden, die den in der Union geltenden Vorschriften gleichwertig sind.