Aktualisiert 22/12/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1030/2014 DER KOMMISSION

vom 29. September 2014

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf einheitliche Formate und Daten für die Offenlegung der Werte zur Bestimmung global systemrelevanter Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 441 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um bei der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) globale Konsistenz in Sachen Offenlegung und Transparenz sicherzustellen, werden diese Institute verpflichtet, die in diesem Prozess verwendeten Indikatorwerte offenzulegen.

(2)

Die Formate für die Offenlegung, die von den gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) als G-SRI ermittelten Instituten verwendet werden, sollten internationalen Standards Rechnung tragen, insbesondere denjenigen, die vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht herausgegeben wurden.

(3)

Um die Konsistenz und Vergleichbarkeit der erhobenen Daten sicherzustellen, sollte der Berichtsstichtag so festgelegt werden, dass er mit dem Datum, zu dem die Geschäftsjahreszahlen des vorhergehenden Jahres vorliegen, oder einem anderen mit der zuständigen Behörde vereinbarten Datum übereinstimmt.

(4)

Zur Erleichterung des Zugangs der Öffentlichkeit zu den offengelegten Angaben und da für die Ermittlung Daten aus allen Mitgliedstaaten benötigt werden, sollte die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) die Angaben aller Institute sammeln und auf ihrer Website veröffentlichen.

(5)

Die vorliegende Verordnung basiert auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die EBA der Kommission vorgelegt hat.

(6)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).