Artikel 3
Ort der Offenlegung
Gemäß Artikel 434 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute die Werte der Indikatoren, die in den Bögen im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt sind, in dem Medium offenlegen, das sie für die Veröffentlichung der in Teil 8 dieser Verordnung verlangten Angaben bestimmen.
Werden die Werte der Indikatoren nicht in dem in Absatz 1 genannten Medium offengelegt, verweist das G-SRI direkt auf die vollständigen Angaben auf der Website des Instituts oder auf das Medium, in dem diese zur Verfügung gestellt werden.
Nach Offenlegung dieser Angaben durch die G-SRI übermitteln die zuständigen Behörden die ausgefüllten Bögen, einschließlich der zusätzlichen Angaben und der Zusatzinformationen, unverzüglich an die EBA. Die EBA legt den ausgefüllten Bogen mit Ausnahme der zusätzlichen Angaben und Zusatzinformationen offen und veröffentlicht ihn zentral auf ihrer Website.