Aktualisiert 21/11/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 26/05/2016
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 2 - Datum der Offenlegung

Artikel 2

Datum der Offenlegung

Die G-SRI legen die in Artikel 1 genannten Geschäftsjahresinformationen spätestens vier Monate nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres offen.

Die zuständigen Behörden dürfen Instituten, deren Geschäftsjahr zum 30. Juni endet, gestatten, über die Indikatorwerte auf der Grundlage ihrer Finanzlage zum 31. Dezember Bericht zu erstatten. In jedem Fall werden die Informationen spätestens zum 31. Juli offengelegt.