Aktualisiert 22/12/2024
Nicht mehr in Kraft seit 27/06/2021

Fassung vom: 26/05/2016
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Einheitliches Format

Artikel 1

Einheitliches Format

Die G-SRI melden die Informationen, die zur Bestimmung von G-SRI verwendet werden (Indikatoren, zusätzliche Angaben und Zusatzinformationen) der zuständigen Behörde in elektronischer Form unter Verwendung des Bogens im Anhang dieser Verordnung und berücksichtigen dabei weitere Spezifikationen der zugrunde liegenden Daten und die Hinweise, die jährlich von der zuständigen Behörde herausgegeben werden. Mit Hilfe des Bogens und unter Berücksichtigung dieser Spezifikationen und Hinweise legen die G-SRI die Werte der Indikatoren offen, die zur Ermittlung der Bewertung der Institute nach der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1222/2014 genannten Bestimmungsmethode verwendet werden.

Die G-SRI sind nicht verpflichtet, zusätzliche Angaben und Zusatzinformationen offenzulegen.