DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 526/2014 DER KOMMISSION
vom 12. März 2014
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie und für die Bestimmung begrenzter kleinerer Portfolios für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, insbesondere auf Artikel 383 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Anwendung der fortgeschrittenen Methode zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko (CVA — Credit Valuation Adjustment, Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung) kann sich auf Gegenparteien erstrecken, für die kein CDS-Spread (CDS — Credit Default Swap, Kreditausfallswap) vorliegt. Ist dies der Fall, sollten die Institute in Einklang mit Artikel 383 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Spread verwenden, der unter Berücksichtigung von Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei angemessen ist („Näherungswert für die Risikoprämie“). |
(2) |
Die Vorschriften für die Ermittlung eines Näherungswerts für das CVA-Risiko sollten die Anwendung weit gefasster Kategorien für Bonitätsbeurteilung, Branche und Region vorsehen und den Instituten die erforderliche Flexibilität lassen, auf der Basis ihres Expertenurteils den geeignetsten Näherungswert zu bestimmen. |
(3) |
Bei der durch die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Präzisierung, wie die Attribute Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der einzelnen Emittenten von den Instituten bei der Schätzung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie zwecks Ermittlung der Eigenmittelanforderungen zu berücksichtigen sind, sollten für die Berücksichtigung dieser Attribute Regeln aufgestellt werden, die für jedes Attribut auf Mindestkategorien Bezug nehmen, um eine harmonisierte Anwendung dieser Bedingungen sicherzustellen. |
(4) |
Zudem sollte bei einzelnen Emittenten, wenn eine Verbindung besteht — wie zwischen einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft und dem Staat —, die Möglichkeit der Schätzung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie auf der Grundlage des Kreditspreads eines einzelnen Emittenten eingeräumt werden, wenn sich dadurch eine zutreffendere Schätzung ergibt. |
(5) |
Um eine angemessene Berechnung der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos zu erlauben, sollte ein Näherungswert für die Risikoprämie anhand von Daten ermittelt werden, die auf einem liquiden Markt erhoben wurden, und die hinsichtlich der Daten getroffenen Annahmen, wie die Interpolation und Extrapolation von Daten in Bezug auf unterschiedliche Laufzeiten, sollten konzeptionell solide sein. |
(6) |
Um die Konvergenz der Praktiken bei unterschiedlichen Instituten zu gewährleisten und Inkohärenzen zu vermeiden, sollten die Institute — da implizite Ausfallwahrscheinlichkeiten (Probabilities of Default, PDs), CDS-Spreads und LGD (Loss Given Default) eine Gleichung mit zwei Unbekannten darstellen und es am Markt üblich ist, einen fixen Wert für die LGD anzusetzen, um implizite PDs von Marktspreads abzuleiten — für die LGDMKT einen Wert ansetzen, der mit der fixen LGD übereinstimmt, die den Marktteilnehmern üblicherweise zur Bestimmung impliziter PDs aus diesen liquiden gehandelten Risikoprämien, welche zur Ermittlung des Näherungswerts für die Risikoprämie für die betreffende Gegenpartei verwendet wurden, dient. |
(7) |
Für die Zwecke der Erlaubnis zur Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios ist es angemessen, ein Portfolio als Netting-Satz im Sinne des Artikels 272 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Anzahl an Nicht-IMM-Geschäften (INM — Internal Model Method), die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, und die Höhe der Nicht-IMM-Netting-Sätze, die der Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen, zu berücksichtigen und diese in Bezug auf einen Prozentsatz der Gesamtzahl aller Geschäfte, die einer Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos unterliegen und einen Prozentsatz der Gesamthöhe aller Netting-Sätze, für die die Eigenmittelunterlegung des CVA-Risikos zu berechnen ist, zu beschränken, damit den unterschiedlichen Größenordnungen der Institute Rechnung getragen werden kann. |
(8) |
Um Unterbrechungen bei der Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode für eine begrenzte Anzahl kleinerer Portfolios zu mindern, sollte die Verwendung der fortgeschrittenen CVA-Methode erst dann eingestellt werden, wenn die quantitativen Grenzwerte in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen verletzt werden. |
(9) |
Damit die zuständigen Behörden ihren Aufsichtspflichten effizient nachkommen können, sollten sie Kenntnis davon erhalten können, wann die Anforderung einer begrenzten Anzahl kleinerer Portfolios nicht mehr erfüllt ist; daher sollten die Institute die zuständigen Behörden in solchen Fällen unterrichten. |
(10) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission übermittelt hat. |
(11) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, auf dem diese Verordnung beruht, offene, öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
(1) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).