Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 2 - Festlegung der LGDMKT

Artikel 2

Festlegung der LGDMKT

Für die LGDMKT (Verlustquote bei Ausfall der Gegenpartei) zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko anhand der fortgeschrittenen Methode für eine Gegenpartei, die einen Näherungswert für die Risikoprämie erfordert, setzen die Institute einen Wert an, der mit den fixen LGDs übereinstimmt, die den Marktteilnehmern üblicherweise zur Bestimmung impliziter PDs aus diesen Marktspreads, welche zur Ermittlung des Näherungswerts für die Risikoprämie für die betreffende Gegenpartei gemäß Artikel 1 verwendet wurden, dienen.