Artikel 1
Ermittlung eines angemessenen Näherungswerts für die Risikoprämie (Spread)
(1) Der Näherungswert für die Risikoprämie einer bestimmten Gegenpartei gilt mit Blick auf die Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Artikel 383 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als angemessen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) |
der Näherungswert für die Risikoprämie wurde unter Berücksichtigung aller Attribute der Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß den Buchstaben b, c und d ermittelt; |
b) |
das Attribut der Bonitätsbeurteilung wurde unter Berücksichtigung einer im Voraus festgelegten Rangfolge der Quellen interner und externer Bonitätsbeurteilungen bestimmt. Die Bonitätsbeurteilungen sind Bonitätsstufen gemäß Artikel 384 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zuzuordnen. In Fällen, in denen mehrere externe Bonitätsbeurteilungen vorliegen, orientiert sich die Zuordnung zu Bonitätsstufen an dem in Artikel 138 der genannten Verordnung festgelegten Ansatz für mehrere Bonitätsbeurteilungen; |
c) |
das Attribut der Branche wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien bestimmt:
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d) |
das Attribut der Region wurde unter Berücksichtigung zumindest der folgenden Kategorien definiert:
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e) |
der Näherungswert für die Risikoprämie spiegelt verfügbare CDS-Spreads und Risikoprämien anderer liquider, gehandelter Kreditrisiko-Instrumente auf repräsentative Weise wider, entspricht der maßgeblichen Kombination der anwendbaren Kategorien und erfüllt die in Absatz 3 genannten Kriterien für die Datenqualität; |
f) |
die Angemessenheit des Näherungswerts für die Risikoprämie wird nicht in Bezug auf die Höhe der Risikoprämie, sondern mit Blick auf die Volatilität ermittelt. |
(2) Bei der Berücksichtigung der Attribute Bonitätsbeurteilung, Branche und Region der Gegenpartei gemäß Absatz 1 wird davon ausgegangen, dass die Schätzung des Näherungswerts für die Risikoprämie einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft auf der Basis der Risikoprämie des entsprechenden staatlichen Emittenten angemessen ist, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
die Bonitätsbeurteilung der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft ist mit der Bonitätsbeurteilung des Staates identisch; |
b) |
für die regionale oder lokale Gebietskörperschaft liegt keine Bonitätsbeurteilung vor. |
(3) Alle zur Ermittlung eines Näherungswerts für die Risikoprämie verwendeten Informationen müssen auf zuverlässigen Daten beruhen, die auf einem aus Käufer- und Verkäufersicht hinreichend liquiden Markt im Sinne des Artikels 338 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. (EU) Nr. 575/2013 erhoben wurden. Zur Ermittlung von Näherungswerten für Risikoprämien für alle maßgeblichen Laufzeiten und für die in Artikel 383 Absatz 5 der genannten Verordnung angeführten historischen Zeiträume müssen ausreichende Daten vorhanden sein.